Bei der Landtagswahl am 31. August 2014 hat jeder Wähler zwei Stimmen. Das sorgt bei einigen Wählern durchaus noch für Verwirrung. Mit welcher wählt man denn nun eigentlich das Ergebnis für den Landtag zusammen? - Das Landesamt für Statistik versucht eine Erklärung.

Beide Stimmen können nach Angaben der Landeswahlleiterin, Prof. Dr. Schneider-Böttcher, völlig unabhängig voneinander vergeben werden (Stimmensplitting). Unbenommen ist dem Wähler auch die Möglichkeit, lediglich eine der beiden Stimmen abzugeben. Die nicht abgegebene Stimme zählt dann als ungültig.

“Die Wählerinnen und Wähler sollten ihre Stimmabgabe auf dem Stimmzettel eindeutig durch ein Kreuz in den aufgedruckten Kreisen kennzeichnen. Damit erleichtern sie den Wählvorständen am Wahlabend die Auszählung”, so die Landeswahlleiterin.

Erste Stimme: Direktstimme für einen Kandidaten

Mit der Direktstimme (Erststimme) – linke Stimmzettelseite – entscheidet der Wähler, welcher Direktbewerber seines Wahlkreises in den Sächsischen Landtag einzieht. Gewählt ist der Kandidat, der im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält. Der Freistaat Sachsen ist hierzu in 60 Wahlkreise untergliedert. (Sieben dieser Wahlkreis liegen im Stadtgebiet von Leipzig. In Leipzig können also sieben Direktkandidaten gewählt werden, die dann so auch im nächsten Landtag sitzen.)

Zweite Stimme: Hier geht’s um Prozente für die Parteien

Mit der Listenstimme (Zweitstimme) – rechte Stimmzettelseite – entscheidet der Wähler über die Wahl der Landesliste einer Partei. Die Landeswahlleiterin macht darauf aufmerksam, dass der Anteil der Listenstimmen, die eine Partei erhält, die Gesamtzahl ihrer Sitze im Parlament bestimmt. Bei der Vergabe der Listenstimmen im Freistaat Sachsen hat der Wähler die Qual der Wahl, denn hier stehen 14 Parteien zur Auswahl.

Die Abgeordneten werden somit nach einem Verfahren gewählt, das die Personenwahl mit dem der Verhältniswahl kombiniert.Wie sich der Landtag dann zusammensetzt

Dabei werden die 120 Sitze im Sächsischen Landtag auf die Parteien verteilt, auf die mindestens fünf Prozent der Listenstimmen im Freistaat Sachsen entfallen oder die in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben. (Parteien, die die 5-Prozent-Hürde nicht schaffen, sind also in der Regel nicht im neuen Landtag vertreten.)

Warum es auch mehr als 120 Abgeordnete werden können

Die Anzahl der Sitze kann sich durch so genannte Überhangmandate erhöhen. Diese entstehen, wenn eine Partei durch die Erststimme mehr Sitze enthält, als ihr nach dem Listenstimmenteil zustehen. Die direkt gewählten Bewerber ziehen auf jeden Fall in das Parlament ein. Um das Verhältnis der Sitze im Landtag, wie es sich aus dem Listenstimmenergebnis ergibt, wiederherzustellen, erhalten die anderen Parteien gegebenenfalls so genannte Ausgleichsmandate. Die Zahl der Ausgleichsmandate darf aber die Zahl der Überhangmandate nicht übersteigen. Die Anzahl der Sitze im Sächsischen Landtag von regulär 120 wird dann entsprechend um die Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate erhöht.

Am Ende sind die Parteien, die die 5-Prozent-Hürde (oder die Zwei-Direktmandate-Hürde) überwunden haben, im neuen Landtag anteilig mit den Ergebnissen der Listenwahl vertreten – dem Ergebnis nach den Zweitstimmen.

Wahlinformationen auf der Website der Stadt Leipzig: www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/wahlen-in-leipzig/landtagswahlen/landtagswahl-2014/

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