Wir sind ja nervig. Aber anders geht es wohl nicht, wenn man die amtlichen Verkrustungen in der Stadt Leipzig und die im Freistaat Sachsen irgendwann einmal auflösen will. Seit Dezember ist das „Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen“ (SächsUVPG) zur Diskussion im Landtag. Ein Gesetz mit Brisanz, denn es soll nicht nur die Kompatibilität mit dem Bundesgesetz herstellen, sondern muss auch klären, wann Behörden verpflichtet sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für Leipziger Gremien ja ein richtig rotes Tuch.

Denn gerade im Leipziger Raum ist eine Art „zwischenamtliche Demokratie“ etabliert worden, wo diverse Amtsleiter und Bürgermeister nicht nur in Eigenregie Pläne entwickeln und Gelder beantragen, ohne dazu irgendein gewähltes Gremium auch nur um Rat zu fragen, gleichzeitig aber auch qua amtlicher Hoheit bestimmen, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen einfach nicht notwendig seien, obwohl man massiv in Naturschutzgebiete eingreift.

Das betrifft das „Wassertouristische Nutzungskonzept“ (WTNK) als Planungsgrundlage genauso wie den Bau der Connewitzer Schleuse, die Schifffahrtsgenehmigungen im Neuseenland oder – als jüngstes Beispiel – den Bau des Harthkanals. Und die Leipziger Forstwirtschaftspläne kann man hier genauso nennen, denn sie sind ein großflächig angelegter Umbau eines Naturschutzgebietes. Sogar eines hochwertigen, denn der Leipziger Auenwald ist Natura-2000-Gebiet.

Und da wundert man sich nicht, dass die sächsischen Umweltverbände fast einhellig fordern, dass das sächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unbedingt die Anforderungen von § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes übernimmt, wo es eindeutig heißt:

„(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen.

Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.“

Besonders interessant ist da die Stellungnahme des BUND, der detailliert auf die Listen der notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und der Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen (SUP) eingeht. Aus BUND-Sicht hätten auch den ganzen Schiffbarkeitserklärungen auf den Neuseenland-Gewässern Umweltverträglichkeitsprüfungen vorausgehen müssen: „Eine Erklärung der Schiffbarkeit für Bergbaufolgeseen hat voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen – man bedenke beispielsweise die Motorbootnutzung – und bedarf somit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Liste muss um Schiffbarkeitserklärungen nach §17 Abs. 2 SächsWG erweitert werden.“

Je größer und langfristiger ein Projekt ist, umso mehr gerät es in seinen Gesamtauswirkungen aus dem Blick. Damit rechnen Planer nicht nur im Leipziger Neuseenland.

Aber gerade hier muss frühzeitig und strategisch geprüft werden, wie diese Pläne gerade Natura-2000-Gebiete beeinflussen, stellt der BUND fest und fordert ganz eindeutig eine Erweiterung der SUP-pflichtigen Liste: „Pläne, die voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten zur Folge haben. Auf diese könnte bereits §36 UVPG anwendbar sein, wodurch diese bereits einer SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung unterliegen. Dieser verweist auf den § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, welcher ‚Pläne‘ aber lediglich als solche definiert, ‚die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten sind‘. Hier sollte eine Konkretisierung des Landesgesetzgebers erfolgen, welche Pläne denn überhaupt unter §36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG und somit auch unter §36 UVPG fallen.“

Und wenn man §34 des Bundesnaturschutzgesetzes danebenlegt, fallen Leipzigs Forstwirtschaftspläne, die einen großflächigen Umbau des Natura-2000-Gebietes Leipziger Auenwald vorsehen, eindeutig darunter.

Und wenig später benennt der BUND auch eindeutig „Wassertouristische Nutzungskonzepte“. „Diese legen den Bedarf fest und setzen somit einen Rahmen für spätere Projekte, die möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen nach sich ziehen und somit SUP-pflichtig sind.“

Die anderen Umweltverbände – auch die Landesarbeitsgruppe (LAG) – haben ihre Stellungnahmen ganz ähnlich formuliert, meist etwas kürzer. Aber das Thema der schützenswerten Natura-2000-Gebiete kommt bei allen vor, denn sie alle haben die Erfahrung gemacht, dass es den lokalen Behörden in der Regel ziemlich egal ist, was sie in den Landschaftsschutzgebieten anrichten mit ihren tollkühnen Plänen – und dass sie sogar stillschweigend hinnehmen, dass immer wieder gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen wird.

Auch dies ein Grund dafür, warum der so wertvolle Biotop-Verbund in Sachsen nicht vorankommt. Er liegt völlig jenseits der Planungshorizonte in Kreisen und Kommunen. Viel mehr dominiert das, was man als die „Inwertsetzung“ von Natur bezeichnen könnte – aus geschützten Naturressourcen auch noch möglichst wirtschaftliche Effekte zu erzielen. Leipzig ist dafür leider ein markantes und frustrierendes Beispiel. Die Umweltverbände können ein Lied davon singen.

Wohllebens Weihnachtsbotschaft: Lasst doch die Bäume im Leipziger Auenwald einfach stehen

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Es gibt 2 Kommentare

Eine Art “Götterdämmerung”? Eher Reiten, in den Sonnenuntergang, um kurz vor 12 Uhr mittags für Auwald, Leipziger Gewässer und Co. Beim Versuch, auf den Zug in Richtung Schutz der heimischen Naturschätze noch irgendwie aufzuspringen, wo inzwischen so viel darüber geredet wird. Während die Messen alle gesungen sind (und das sind sie: keiner der “großen” so engagierten Vereine hat sein Klagerecht, das auch eine Pflicht zu klagen ist!, in Anspruch genommen bei all dem). Und jetzt trommeln sie sich alle, einschließlich DIE GRÜNEN, ganz laut auf die Brust (zur Selbst-Ermutigung), mit welch gewaltiger Anstrengung sie sich einsetzen! Auf allen Ebenen! – Wahlkampf eben. Revierkampf (Stimmen) und Kampf um die Futterplätze (Mitglieder und Spenden). Und der NuKLA? Geht einfach weiter, vor Gericht und macht sein Ding. Einfach so.

“Denn gerade im Leipziger Raum ist eine Art „zwischenamtliche Demokratie“ etabliert worden,…. ”
Das ist doch mal eine nette Umschreibung für Willkür. Sowohl von Verwaltung als auch den jeweiligen Räten. Und sich dann über Protest wundern?! Es werden selbst Petitionen (Schiffbarkeit) in das Verwaltungsnirvana geschoben, wo sie dann unbearbeitet ganz “zwischendemokratisch” verschwinden. Unter den Augen der neuen grünen Heilsbringer.

“Aus BUND-Sicht hätten auch den ganzen Schiffbarkeitserklärungen auf den Neuseenland-Gewässern Umweltverträglichkeitsprüfungen vorausgehen müssen”?
Nein!
Es hätte zunächst und zu allererst die Notwendigkeit einer Schiffbarkeit geklärt werden müssen! Bedauerlicherweise haben weder BUND noch die Grünen das Problem der Schiffbarkeit verstanden. Bis hin zur Bundesspitze nicht. Die dummes Zeug von wassertouristischer Schiffbarkeit faseln und nicht einmal auf Nachfrage bereit sind, eine Erklärung hierfür zu liefern.

Weil Auwald und Wasser (und damit WTNK) untrennbar miteinander verbunden sind, hat Nukla beispielsweise versucht, den BUND für das Aula-Projekt zu begeistern. Kasek (damals Leipziger BUND-Chef) hat arrogant abgelehnt. Man sei nicht monothematisch unterwegs. Und gegen das WTNK könne man nicht sein, ohne Glaubwürdigkeit zu verlieren. Schließlich habe man mitgemacht.
(Der Ökolöwe hat in sich ebenfalls des AULA-Projektes enthalten….)

Jetzt, nachdem alle Messen gelesen sind, zwischenzeitlich auch das Wassergesetz “liberalisiert” wurde, wogegen man im Hinblick auf die Schiffbarkeit das Gesetz einer verfassungsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen versäumt hat, jetzt dämmert es manchem….

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