Nicht nur mit der Netz Leipzig GmbH, der Netzbetreibertochter der Stadtwerke Leipzig, liegt die mk-Power im juristischen Streit. Auch andere Netzbetreiber streiten sich mit dem Unternehmen, das das Produkt "Care Energy" vertreibt. Aber dieses Produkt, so die Verbraucherzentrale Sachsen, wird die meisten Kunden schlicht überfordern. Denn sie sollen nun eigene Netznutzungsverträge abschließen.

Bisher war alles so einfach: Der Strom kam aus der Steckdose. Die Rechnung kam vom Energieversorger, entweder zu den Preisen der Grundversorgung oder zu den meist günstigeren Konditionen eines Sondervertrags. In jedem Falle hielt der Energieversorger gewissermaßen ein Rundum-Sorglos-Paket für den Strombezug bereit.

Das Unternehmen “mk-Power Ihr Energiedienstleister GmbH&Co.KG” mit Sitz im Hamburger Hafen, das unter dem Label Care Energy auftritt, empfiehlt nun Verbrauchern den Abschluss eines eigenen Netznutzungsvertrags unmittelbar mit dem lokalen Netzbetreiber. Der Verbraucher hätte dann zwei Verträge zur Stromversorgung – einen für die Nutzung des Stromnetzes und einen zweiten für die eigentliche Energielieferung.

Tatsächlich sieht der Gesetzgeber in § 20a des Energiewirtschaftsgesetzes die Möglichkeit für Letztverbraucher von Strom vor, die Netznutzung selbst vertraglich mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren – so wie es bislang fast nur für Gewerbe- und Industriekunden üblich ist.

“Verbraucher sollten allerdings wissen, dass das System der Stromversorgung in Deutschland in seiner tatsächlichen Funktionsweise kaum darauf ausgelegt ist, dass Private quasi ein Glied in der Lieferkette werden”, erläutert Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. So verpflichtet die Bundesnetzagentur beispielsweise die Beteiligten zur Abrechnung der Netznutzung auf elektronischem Wege, was diese mittels einer speziellen Software realisieren. Neben dieser Hürde für den Verbraucher sollte man auch bedenken, dass er mit einem eigenen Netznutzungsvertrag zahlreiche gesetzliche Verpflichtungen eingeht. Dazu zählt unter vielen anderen auch die, zusätzlich zum Netzentgelt die Abgaben und Umlagen selbst zu entrichten, die sonst im Lieferpaket des Stromversorgers mit enthalten sind.

“Auch im Übrigen dürfte der Netznutzungsvertrag für die Mehrheit der Verbraucher undurchsichtig und daher ein Buch mit sieben Siegeln sein. So enthält er Begrifflichkeiten wie Leistungsmessung, Lastprofilverfahren oder Bilanzkreis, die für einen nicht in der Energiewirtschaft Tätigkeiten unverständlich bleiben dürften”, gibt Henschler Verbrauchern zu bedenken, die den Abschluss eines solchen Vertrages erwägen. Inwieweit dieser Besorgnis etwaige Vorteile eines solchen Modells gegenüberstehen, muss letztlich jeder Verbraucher für sich entscheiden. Finanzieller Art dürften diese allerdings nicht sein.

Aktuell kündigen immer wieder Netzbetreiber im mitteldeutschen Raum mk-Power die Netzdurchleitung auf. Obwohl bislang Gerichte die Kündigungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wieder aufhoben – endgültige Urteile hierzu liegen noch nicht vor – fallen die betroffenen Verbraucher in der Zwischenzeit in die teurere Grundversorgung. Da der Versorger in Falle einer solchen Kündigung keinen Strom liefern kann, haben Verbraucher grundsätzlich das Recht, sich fristlos aus dem Vertrag zu lösen, informiert Henschler.

Auf der Homepage der Verbraucherzentrale Sachsen gibt es eine Erläuterung zum genauen Vorgehen sowie einen Musterbrief unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de. Ratsuchenden können sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden.

www.verbraucherzentrale-sachsen.de

Richtigstellung, 17. Oktober, von Care Energy: “Die Aussagen, Kunden unseres Unternehmens mk-power (“Care-Energy”) befänden sich trotz einstweiliger Verfügungen in der Grundversorgung, ist falsch. Die Kunden befinden sich gemäß einstweiliger Verfügung explizit in unserer Versorgung zum günstigen Tarif.”

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