Der Militzke Verlag hat dieses Buch unter "Authentische Kriminalfälle" eingereiht. Natürlich gehört es da hin, auch wenn es in dieser Sparte etwas Besonderes ist, denn Ernst Reuß ist mal kein ehemaliger Kriminalkommissar, Gerichtsmediziner oder Journalist, der sich auf das Feld Kriminalfälle spezialisiert hätte. Er ist ausgebildeter Jurist. Und die geradezu merkwürdigen Kriminalfälle nutzt er, um eine anstehende Reform der deutschen Strafgesetze zu diskutieren.

Denn die Definitionen im Strafgesetzbuch zu Mord und Totschlag stammen noch aus einer ganz finsteren Zeit: 1941 wurden sie zum letzten Mal definiert, damals aufbauend auf der langen Vorgeschichte insbesondere der preußischen Gesetzgebung. Aber auch der Geist des Nationalsozialismus floss mit ein in die Definition der Mordmerkmale: Habgier, niedere Beweggründe, Heimtücke, Mordlust und Grausamkeit.

Und diese spielen in den 15 Fällen, die Ernst Reuß hier ausbreitet, alle eine Rolle. Denn Mord kann nur festgestellt werden, wenn mindestens ein Mordmerkmal zweifelsfrei festgestellt werden kann. Nur dann ist auch ein Urteil “lebenslänglich” drin. Bei Totschlag gehen die Angeklagten mit deutlich geringeren Strafen aus dem Gerichtssaal.Noch schwieriger wird es, wenn die Täter gar nicht die Täter zu sein scheinen, die Verantwortung für einen Mord also nicht so einfach festzustellen ist. Denn kann jemand ein Mörder sein, der jemanden mit dem obskuren Versprechen, auf dem fernen Sirius in einem neuen Körper wiedergeboren zu werden, in den Selbstmord treibt? Oder ist ein Auftragsmörder für seine Tat verantwortlich, wenn der Auftraggeber im fernen Moskau residiert? Oder wie ist es im Fall des “Kannibalen von Rotenburg”, der die Medien der Republik beschäftigte und trotzdem in ein großes juristisches Rätsel mündete: Ist der Mord noch ein Mord, wenn der Getötete vorher eingewilligt hat, verspeist zu werden?

Viele der von Reuß diskutierten Fälle sind keine leichte Kost. Sie führen in Bereiche, in denen man sich tatsächlich nicht mehr sicher sein kann: Sind diese Leute wirklich noch voll verantwortlich für das, was sie tun? Oder macht eine fixe Idee sie zu willkommenen Opfern für finstere Gestalten im Grauschatten unserer Gesellschaft? Oder steckt diese Finsternis gar in uns? Denn wieviel fehlt eigentlich dazu, wenn ein wilder Hass in Gewalt umschlägt und dabei unschuldige Dritte trifft? Von Reuß gleich in zwei klassischen Fällen diskutiert.

Er nimmt den Leser immer tief mit hinein in die Fragen, die sich ein Richter stellen muss, bevor er ein Urteil fällt. Und immer wieder kommt es vor, dass die Grenzen fließend sind oder die Täter sich ein so überzeugendes Erklärungsmuster aufgebaut haben, dass ihnen wesentliche Bestandteile der Tat nicht nachgewiesen werden können.

Oder die Tat ist zwar nachweisbar – aber nicht ursächlich für den Tod des Opfers – wie im Fall des bundesweit bekannt gewordenen Dominique B., der seinen Einsatz für eine Gruppe bedrängter Jugendlicher in der Münchner S-Bahn mit dem Leben bezahlte. Hat die wüste Prügelei zu seinem Tod geführt oder nicht? Und wie ist es mit dem Wirt, der in einem Wetttrinken seinen Gast “besiegt”, dabei aber betrogen hat und am Ende einfach nach Hause ging, während der Betrogene ins Koma fiel?

Natürlich sind all diese Fragen immer auch Fragen nach der Verantwortung, die Täter wie Opfer tragen. Es gibt ja auch eine Latte von Milderungsgründen im Gesetzbuch, die auch berücksichtigen, dass Menschen in Notsituationen kommen, im Affekt handeln oder weil sie einer Situation nicht anders zu entkommen glauben. Jeder der von Reuß aufgeblätterten Fälle zeigt ja, dass es bei vielen Menschen mit der rationalen Überlegung nicht weit her ist, wenn sie sich in der Klemme fühlen oder wenn sie so etwas Nebulöses wie ihre Familienehre angekratzt sehen – Thema im Fallbeispiel “Die Ehre der Familie S.”. Beispiel aber auch dafür, dass auch Gerichte in Deutschland die hinterwäldlerischen Ehrenvorstellungen einiger Zeitgenossen nicht als selbstverständlich ansehen müssen.Eher verblüffend ist es, wie einige Menschen tatsächlich auch in der Gegenwart immer wieder versuchen, Mitmenschen zu beseitigen, als könnten sie damit Probleme lösen – und ihre Tat dann zu vertuschen versuchen. Lebensgefährten, Kinder, manchmal gleich die ganze Familie. Die Zeitungen sind voll davon und man darf sich wohl zu recht fragen: Was für manische Vorstellungen haben einige Leute eigentlich von Partnerschaft und Familie? Und wie kommen Väter oder Mütter dazu, ihre Kinder zu töten?

Natürlich hat man die Fragen nicht wirklich. Man wundert sich nur, dass soviel Irrationalität noch immer wütet, dass sich eigentlich daran in den letzten Jahrzehnten nichts geändert hat, obwohl die Täter wissen, dass sie über kurz oder lang gefasst werden.

Immer wieder zitiert Reuß auch emsig aus den Gerichtsurteilen, aus Kommentaren der Presse, aber auch aus den einschlägigen Gesetzen. Er nimmt die Leser mit in das Reich der manchmal mutig anmutenden Urteilsfindung, in die auch in Urteilsbegründungen oft nachlesbare Suche der Richter nach der richtigen Interpretation des Vorgangs. Da staunt der Laie, versteht’s dann aber auch besser, begreift auch die Zwickmühle der Richter.

Und er kommt in den Bereich, in dem heute die Diskussion der Juristen und Gesetzgeber läuft. Denn wenn man sich endlich vom nationalsozialistischen Täterstrafrecht verabschieden will (das auch heute noch zu zum Teil kuriosen und ungerechten Urteilen beiträgt), dann braucht es neue, klare und nachvollziehbare Formulierungen für die Tatbestände Mord und Totschlag.

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Mord? Totschlag? Oder was?
Ernst Reuß, Militzke Verlag 2014, 19,90 Euro

Die Neuformulierung der Gesetze dazu ist überfällig. Und die Fallbeispiele, die Reuß zusammengetragen hat, tragen auch für den juristisch nicht vorbelasteten Leser dazu bei, das Dilemma ein wenig zu verstehen.

Denn natürlich kann man alle hier vorkommenden Täter auch einfach zu Bestien deklarieren, wie es der Boulevard gern tut. Aber das verharmlost die Sache eigentlich, denn einige der Geschilderten haben sehr rational gehandelt – auch wenn ihre Motivation völlig irrational war. Aber genau so sind große Teile unserer Gesellschaft nun einmal. Dem muss auch die Rechtssprechung genügen.

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