Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über Deckelung von Abmahngebühren, das sogenannte "Anti-Abzock-Gesetz", das gestern im Deutschen Bundestag debattiert wurde, erklärt der Leipziger Bundestagsabgeordnete Dr. Thomas Feist/CDU: "Mit dem Gesetzentwurf sind wir auf dem richtigen Weg. Es geht darum, berechtigte Interessen von geschädigten Unternehmen und das Gebot der Verhältnismäßigkeit einer Abmahnung in Einklang zu bringen.

Einige schwarze Schafe haben den Inkassobereich als Ganzes in ein schlechtes Licht gerückt.

Dennoch bleibt illegales Verhalten, ob beim Filesharing oder anderswo, zunächst eins: illegal. Dass das Gesetz nun vorsieht, beim erstmaligen Fall einer Urheberrechtsverletzung von einem pauschalen Streitwert in Höhe von 1000 Euro auszugehen, ist ein einleuchtender Kompromissvorschlag.

Täglich erreichen uns unzählige Meldungen aus Leipzig, Sachsen und darüber hinaus, die nicht immer gleich oder nie Eingang in den redaktionellen Alltag finden. Dennoch sind es oft genug Hinweise, welche wir den Lesern der “Leipziger Internet Zeitung” in Form eines “Informationsmelders” nicht vorenthalten möchten …

In der Praxis bedeutet dies, dass hierbei zunächst Mahngebühren von circa 125 ? anfallen, was als Verwarnung mit einem deutlichen erzieherischen Effekt zu sehen ist. Zu klären bleibt dabei noch der Terminus der erstmaligen Urheberrechtsverletzung. Hierzu soll demnächst noch der Rat von unabhängigen Sachverständigen eingeholt werden. Gleichzeitig sieht das Gesetz Bußgelder gegen Inkassounternehmen vor, die unseriös arbeiten. Grundsätzlich soll zukünftig gelten, dass der Nachweis der Schädigung durch eine Urheberrechtsverletzung vom Inkassounternehmen nachgewiesen werden muss. Dies stärkt die Position des Verbrauchers.

Die Idee eines pauschalen Streitwerts und damit faktisch gedeckelter Abmahngebühren geht in die richtige Richtung. Die erzieherische Komponente der Mahngebühr über Festlegung eines pauschalen Streitwerts bei erstmaligen Verstößen gegen das Urheberrecht kann eine ähnliche Wirkung entfalten wie Verwarnungen beim “Schwarzfahren”. Auch hier ist es unerheblich, ob der “Schwarzfahrer” eine oder mehrere Stationen gefahren ist. Die Abmahnung wird damit wieder das, was sie ist: eine Abmahnung und keine Abzocke”, so Feist abschließend.

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