Der Verfassungstreuecheck für den Polizei- und Justizvollzugsdienst wird konkret. Das Kabinett hat das Gesetzespaket heute zur Anhörung freigegeben. Innenminister Armin Schuster macht unmissverständlich deutlich: „Für Verfassungsfeinde ist im Staatsdienst kein Platz! Hieran besteht völlig zurecht ein herausragendes öffentliches Interesse.“

Schuster weiter: „Ziel des Gesetzespakets ist es, Verfassungsfeinde vor Einstellung in den Polizei- bzw. den Justizvollzugsdienst von vornherein auszuschließen und denen, die schon im Staatsdienst sind, das Leben so schwer wie möglich machen. Daher ist ein weiterer wesentlicher Punkt des Gesetzes, Verjährungsfristen bei Disziplinarverfahren zu verlängern, die etwa die Verfassungstreue zum Thema haben.“

„Gesetz zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ – damit ist das Gesetzespaket überschrieben, mit dem die Verfassungstreue u. a. bei Polizisten und Beamten im Justizvollzugsdienst vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis verdachtsunabhängig beim Landesamt für Verfassungsschutz abgefragt werden darf. Hierzu wird das Sächsische Beamtengesetz geändert.

Das Artikelgesetz sieht außerdem u. a. die Schaffung der rechtlichen Grundlage zur Einführung der Wechselkennzeichnung innerhalb der sächsischen Polizei vor, die Ausweitung von Fristen im Sächsischen Disziplinargesetz und die Einführung einer polizeilichen Zuverlässigkeitsprüfung. Nach der Anhörung zum Gesetzespaket erfolgt die Einbringung in den Landtag.

Verfassungstreuecheck mit Evaluation

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Ernennungsbehörden zur Feststellung der Verfassungstreue vor jeder Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf Probe eine verdachtsunabhängige Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz stellen. Dies gilt nur für Bewerber der Fachrichtungen Polizei, Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug sowie Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen.

Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der Ernennungsbehörde dann mit, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Verfassungstreue der Bewerberin oder des Bewerbers begründen.

Wie es bisher ist: Derzeit wird die Verfassungstreue vor einer Einstellung auf Grundlage einer Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern durch Vorlage eines Führungszeugnisses, die schriftliche Belehrung über die Verfassungstreue und die schriftliche Erklärung des Bewerbers über sein verfassungstreues Verhalten in den zurückliegenden Jahren geprüft.

Im Einzelfall kann zudem die Erklärung des Bewerbers über anhängige Strafermittlungsverfahren, Strafverfahren oder Disziplinarmaßnahmen Rückschlüsse auf die Verfassungstreue zulassen. Ergibt sich danach oder ausnahmsweise auf Grund in anderer Weise bekannt gewordener Tatsachen der Verdacht des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue, wird das Landesamt für Verfassungsschutz beteiligt.

Werden die Erklärungen wahrheitswidrig abgegeben, ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Das Landesamt für Verfassungsschutz wird also nur im Einzelfall bei tatsächlichem Anlass beteiligt.

Darüber hinaus soll das Landesamt für Verfassungsschutz künftig bei Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue beteiligt werden. Die Dienstvorgesetzten werden hierzu verpflichtet.

Im Gesetzentwurf ist ebenso vorgesehen, dass die Staatsregierung alle vier Jahre einen Evaluationsbericht zur Umsetzung der Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue erstellt – u. a. Anzahl der Abfragen, positiven Auskünfte und nicht durchgeführte Ernennungen.

Wechselkennzeichnung – Verordnung konkretisiert das „Wo“ auf der Uniform

In dem Gesetzespaket ist ebenso festgelegt, dass bei geschlossenen Einsätzen uniformierte Polizeibedienstete der Einsatzeinheiten künftig verpflichtet sind, eine individuelle Kennzeichnung zu tragen. Diese ist für jedermann gut sichtbar und erkennbar anzubringen – Näheres, u. a. zum „Wo“ auf der Uniform, wird eine noch zu erlassende Verordnung regeln.

Die Kennzeichnung besteht auf jedem Fall aus dem Landeskürzel „SN“ sowie einer fünfstelligen Ziffernfolge. Die geplante Einführung der Wechselkennzeichnung innerhalb der sächsischen Polizei soll Polizisten zum einen eine gewisse Anonymität zusichern. Zum anderen soll sie dazu beitragen, Sachverhalte nach Großeinsätzen, die sich gegen Polizeibedienstete richten, besser aufklären zu können.

Eine Zuordnung der Kennzeichnungen zu den betreffenden Beamten darf nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen, d. h. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder ein nicht unerhebliches Dienstvergehen begangen wurde und die Identifizierbarkeit auf andere Weise nicht oder nur schwer möglich ist.

Um mehr gegen Verfassungsfeinde in der Hand zu haben: Fristen zur Verjährung für Disziplinarmaßnahmen werden verlängert

Um verfassungsfeindlichen Bestrebungen im öffentlichen Dienst wirksamer zu begegnen, werden die Fristen für Disziplinarmaßnahme- und Verwertungsverbote nun in den Fällen ausgeweitet, bei denen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue oder das Mäßigungsgebot vorliegen.

Wird bei einem Dienstvergehen die Pflicht zur Verfassungstreue bzw. zur Mäßigung verletzt, betragen die Fristen für die Erteilung einer Disziplinarmaßnahme, die einen Verweis rechtfertigen würden, fünf Jahre; bei Disziplinarmaßnahmen, die eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts rechtfertigen würden, sieben Jahre und bei Disziplinarmaßnahmen, die eine Zurückstufung rechtfertigen, zehn Jahre.

„Angesichts der überragenden Bedeutung des Ziels, verfassungsfeindlichen Bestrebungen im öffentlichen Dienst wirksam zu begegnen, muss der Rechtsgedanke der Verjährung hier zurücktreten“, so Innenminister Armin Schuster sehr deutlich.

Neues Gesetz: Polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Neben dem Verfassungstreuecheck, der beim Landesamt für Verfassungsschutz abgefragt wird, werden künftig auch vor der Einstellung in den Polizeidienst standardmäßig die polizeilichen Auskunftssysteme bspw. nach Straftaten abgefragt. Dies und weitere Abfragemodalitäten – etwa für externe Dienstleister innerhalb der Polizei – sollen im neuen Sächsischen Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen verankert werden.

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