Zahlreiche städtische Grundstücke sind mit Garagen bebaut. Wirklich viel hat die Stadt nicht davon. Seit 1997 liegt das Nutzungsentgelt für die meisten Garagennutzer bei 240 DM, heute also 122,71 Euro. Schon 1997 hatte der Stadtrat auch beschlossen, dass die Ortsüblichkeit des Entgeltes "nach Ablauf einer angemessenen Frist" überprüft werden sollte. Aber das fiel der Stadt erst 2007 wieder ein. Und die Prüfergebnisse liegen auch erst seit Februar 2013 vor. 6 Jahre - Schneckentempo ist nichts dagegen.

Das Jahr 2007 ist deshalb markant, weil der damalige Stadtrat entschied, dass endlich mal eine Entgeldanpassung vorgenommen werden sollte. Einfach um das historisch einzuordnen: Das war der Stadtrat, der 2009 seine Arbeit beendete. Mittlerweile gab es schon zweieinhalb Stadtratsneuwahlen. Dass 2007 nicht gleich reagiert wurde, ist vielleicht noch zu verstehen. Es gab keine Vergleichswerte. Einfach aus der Hüfte erhöht man solche Gebühren nicht. Aber tatsächlich wurde der Gutachterausschuss der Stadt erst 2012 beauftragt, einen solchen Vergleich vorzunehmen, also die durchschnittlichen Stellplatzkosten bei privaten Anbietern in Leipzig zu ermitteln. Zum Stichtag 31. Dezember 2012 waren das – so stellte der Gutachterausschuss im Februar 2013 fest: 132 Euro pro Stellplatz.

Darauf aufbauend schlägt das Dezernat Wirtschaft und Arbeit nun im Einvernehmen mit dem Rechtsamt, dem Dezernat Finanzen und dem Dezernat Stadtentwicklung und Bau vor, die Nutzungsentgelte anzupassen. Aber erst einmal nur für Neuabschlüsse. Punkt 2 im Beschlussvorschlag lautet: “Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen über mit Garagen bebaute städtische Grundstücksflächen richtet sich die Höhe des zu vereinbarenden Mietzinses ab Beschlussfassung grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Marktzins, aber mindestens 240 Euro pro Jahr, soweit dies der Markt zulässt.” Punkt 3: “Bei den unter 2. genannten Neuabschlüssen hat der Mieter alle anteilig auf die Mietfläche entfallenden Betriebs- und Nebenkosten zu tragen. Die Betriebs- und Nebenkosten werden grundstücksbezogen kalkuliert und sind als Pauschale vom Garageneigentümer/Grundstückseigentümer zu zahlen.”Mit den bestehenden Altverträgen tut man sich hingegen schwer. Und das gilt vor allem für die bis 1990 abgeschlossenen Verträge.

“Ein einseitiges Anpassungsverlangen wie bei Verträgen über die Nutzung von Erholungsgrundstücken gemäß § 20 Abs. 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz ist jedoch nicht möglich, da dem Grundstückseigentümer bei Garagennutzungsverträgen nunmehr die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages gegeben ist”, heißt es in der Begründung des Wirtschaftsdezernats. “Daher ist in diesen Fällen (Vertragsabschluss vor dem 03.10.1990) eine Anpassung nur im Einvernehmen mit den Nutzern möglich.” Aber man möchte auf jeden Fall versuchen, hier zu einer Erhöhung zu kommen: “Die Verwaltung wird eine Anpassung im Einvernehmen mit den Nutzern anstreben.”

Als erstes wird sich im November der Grundstücksverkehrsausschuss mit dem Thema beschäftigen.

Die Begründung als PDF zum Download.

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