Am 19. Februar 2011 demonstrierten zehntausende Menschen in Dresden gegen den Missbrauch des Gedenkens durch die Nazis. Die sächsischen Strafverfolgungsbehörden führten dabei in der Dresdner Südvorstadt eine flächendeckende "nichtindividualisierte Funkzellenabfrage" durch. Bei diesem als "Handygate" bekannt gewordenen Datensammelskandal wurden hunderttausende Datensätze aus Telefongesprächen von Demonstranten, Anwohnern, Journalisten und Rechtsanwälten erhoben und gespeichert.

Nachdem das Landgericht Dresden nun mit Beschluss vom 17. April, Aktenzeichen 15 Qs 34/12, auf Antrag des Landtagsabgeordneten Falk Neubert (Die Linke) die nichtindividualisierte Funkzellenabfrage in der Dresdner Südvorstadt für rechtswidrig erklärt und die Löschung der Daten angeordnete hatte, ist jetzt eine weitere Entscheidung ergangen.

Auf Antrag des Landes- und Fraktionsvorsitzenden der sächsischen Linken, Rico Gebhardt, der durch den Dresdner Rechtsanwalt André Schollbach vertreten wurde, hat das Landgericht Dresden die “nichtindividualisierte Funkzellenabfrage” in der Dresdner Südvorstadt erneut für rechtswidrig erklärt. Die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 23. April 2013, Aktenzeichen 15 Qs 33/12, der den Beteiligten am 25. April zugegangen ist, jetzt folgende Entscheidung getroffen: “Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 25.02.2011, 270 Gs 711/11, rechtswidrig ist. Die aufgrund dieses Beschlusses erhobenen Daten sind zu löschen.

Es wird festgestellt, dass die Erhebung und Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten und der Bestandsdaten des Betroffenen durch das Landeskriminalamt Sachsen auf der Grundlage der Anordnung des Amtsgerichts Dresden, erlassen mit Beschluss vom 25.02.2011 (207 Gs 711/11) rechtswidrig war.

Die Beschwerde hinsichtlich der an einem Ort auf der Großenhainer Straße durchgeführten Funkzellenabfrage wurde verworfen. Ein diesbezüglich mögliches weiteres rechtliches Vorgehen wird derzeit geprüft.”

Dazu erklärt Rico Gebhardt: “Nun wissen die Sicherheitsbehörden und vor allem die letztlich verantwortlichen Innen- und Justizminister, wie es nicht geht. Das ist gut so, denn bisher fehlte bei den Verantwortlichen das nötige Schuldbewusstsein. Das Urteil sollte aber nicht nur den umgehenden Startschuss für das längst überfällige Löschen der Kommunikationsdaten von zigtausend Menschen geben, die sich im betroffenen Bereich der Stadt Dresden am 19. Februar 2011 aufgehalten haben. Die herrschende Sicherheitsphilosophie in Dresden und Sachsen muss friedlichen Protest gegen Nazis als Stärkung der Zivilgesellschaft begreifen, der nicht mit Gewalttätern in einen Topf geworfen werden darf. Insofern unterstützt dieses Urteil den in den Jahren 2012 und 2013 insbesondere in Dresden gefundenen demokratischen Konsens beim Umgang mit drohenden Naziaufmärschen.”

Mit dem Vorfall “Großenhainer Straße” ist der Zugriff der SEK auf das “Haus der Begegnung” am 19. Februar gemeint. Gebhardt dazu: “Bezüglich der Großenhainer Straße werden wir das Urteil in Ruhe prüfen, ehe wir Entscheidungen über das weitere Vorgehen treffen.”

Der Dresdner Rechtsanwalt André Schollbach zu dieser neuen Bestätigung in Sachen “Funkzellenabfrage”: “Mit unserem Vorgehen haben wir erreicht, dass nun die massenhaft erhobenen Daten zu löschen sind. Die sächsischen Behörden müssen künftig sensibler mit dem Instrument der Funkzellenabfrage umzugehen. Die Abfrage von Handydaten betrifft in der Regel auch tausende völlig unschuldiger Menschen. Diese haben ein Recht darauf, vom Staat in Ruhe gelassen zu werden und brauchen es nicht hinzunehmen, wenn ihre Daten in riesigen behördlichen Sammlungen gespeichert werden.”

Der Beschluss des Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 270 GS 711/11, mit dem die flächendeckende “nichtindividualisierte Funkzellenabfrage” in der Dresdner Südvorstadt für den 19.02.2011 angeordnet worden war und nun durch das Landgericht Dresden für rechtswidrig erklärt worden ist, hatte folgenden Inhalt:

“Nach § 100g Abs. 1 StPO wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung angeordnet, dass die Diensteanbieter unverzüglich Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten die,

soweit es sich um Funkzellen handelt, Auskunft über die Verkehrsdaten, die über die Basisstation(en) abgewickelt werden, welche d. geographischen Standort(e) funktechnisch versorgen:

nördliche Begrenzung: Fröbelstraße, 01159 Dresden

westliche Begrenzung: Tharandter Str./Alplauen, 01159 Dresden

südliche Begrenzung: Kohlenstr./Südhöhe, 01189 Dresden

östliche Begrenzung: Wienerstr./Gustav-Adolf-Platz, 01219 Dresden

für Samstag, 19.02.2011 von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr

zu erteilen haben.”

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