Es gibt so Geschichten, kleine Geschichten, die manchmal das zeigen, was der Bürger als fehlende Verständigung und Fairness erlebt, wenn er auf Ämter und Behörden und ihre unverrückbaren Regeln trifft. Schreiben kann man sie auch nur eher einhändig, weil man die andere Hand am Kopf hat, der sich schüttelt. Als Axel K.'s (Name geändert) Hund starb, verlor er auch einen langjährigen Wegbegleiter und Freund. Am 26. November 2012 musste der Leipziger nach 16 gemeinsamen Jahren seinen Kumpel ärztlich einschläfern lassen. Wer Hundehalter ist, weiß: ein schöner Tag sieht anders aus. Seither bemüht man sich bei der Leipziger Stadtkasse redlich, ihn immer wieder mal an seinen toten Freund zu erinnern.

Denn Axel K. hat ein Problem. Um seinen Hund nach dessen Tod auch steuerlich zu beerdigen, musste er binnen 14 Tagen die Abmeldung und eine ärztliche Bestätigung an die Stadtkämmerei senden. Bis heute bemüht sich K. immer wieder in Schreiben an die Stadtkämmerei und auch gegenüber L-IZ.de glaubhaft zu betonen, dass er genau das auch getan hat, nachdem ihn seine Tierärztin darauf hinwies. Glaubhaft auch, weil man ihn bei der L-IZ als jemanden kennt, der den Vorwurf einer Schwindelei mit ehrlicher Entrüstung quittiert und widerlegt. Nicht widerlegbar sind verlorene Briefe. Dann folgte die Zahlungsaufforderung für das Jahr 2013, man wollte gern die Steuern für das beerdigte Tier in der Stadtkasse sehen. Denn, so die Regel: “Die Hundesteuer ist erst nach der Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.” Und erst auf diesen konnte wiederum K. reagieren. Dass sein eingesandter Brief irre lief – davon wiederum konnte K. nichts wissen.

Im Amtsdeutsch auf L-IZ-Nachfrage ist die Sache sonnenklar und ein Irrtum ausgeschlossen: “Der Hundehalter teilte der Stadtkämmerei, Bereich Hundesteuer, erstmals am 06.06.2013 schriftlich per E-Mail mit, dass sein Hund am 26.11.2012 eingeschläfert werden musste.” Angekommen ist der Brief also nicht, aber die Mail habe man dann doch erhalten und egal was Axel K. versuchte: Wenn eine Behörde sagt, sie wusste von nichts, dann wusste sie auch nichts. Wie gesagt: Irrtum grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei all dem Wissen und Nichtwissen bleibt jedoch bis heute unstrittig – das Tier ist seit Ende November 2012 nachweislich nicht mehr in der Lage seinen zu versteuernden Zweck des Herumlaufens, Luftatmens und gelegentlichen Krawallmachens zu erfüllen. Dennoch, so schallt es aus der Amtsstube: “Ein Erlass gemäß § 227 Abgabenordnung (AO) kann nur dann gewährt werden, wenn die Einziehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Da die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 2 Hundesteuersatzung der Stadt Leipzig ausnahmslos für alle Steuerpflichtigen gleich geregelt sind, kann hier nicht auf Unbilligkeit der Lage des Einzelfalls abgestellt werden”.

Unbilligkeit ist ein schönes Wort, es geht um Gleichbehandlung, auch wenn die Logik sagt: tot ist tot, da beißt auch ein Hund keinen Faden mehr ab. Denn den Steuerbescheid musste man zwar eh erneuern, aber so ein “verlorener Brief” war noch mal ein knappes halbes Jahr Steuern wert. K. wird zahlen – um den Betrag von rund 50 Euro ging es nie wirklich – nachdem er bis in den Herbst 2014 versuchte, diesen nun auch für ihn prinzipiell gewordenen Unsinn zu klären. Was bleibt ihm auch, mit jeder Mahnung steigen die Kosten. Und auf amtliche Grüße zum nun anstehenden 2. Todestag eines langjährigen Wegbegleiters hat der Leipziger keine Lust.

Es gibt also drei Dinge zu lernen: Erstens kann man in Leipzig für Hunde, die es nicht mehr gibt, Steuern zahlen. Zweitens sollte man grundsätzlich nicht auf die liberalisierten Postanbieter oder ohne Eingangsbestätigung samt begleitender E-Mail mit Antwortaufforderung binnen einer Woche auf eine logische Lösung einer Behörde vertrauen. Und Drittens und Letztens: Ämter haben auch für puren Unsinn einen eigenen Paragraphen.

Hier die Regeln zur Hundehaltung in Leipzig
www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/behoerden-und-dienstleistungen/dienstleistung/hundesteuer-52ea674d694a9/

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