Das Bündnis Privatsphäre Leipzig begrüßt ausdrücklich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die die EU-Richtlinien zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) für unvereinbar mit europäischem Recht und daher in der aktuellen Form für ungültig erklärt. Die Entscheidung markiert eine Zäsur in der Geschichte der Europäischen Union, werden damit doch insgesamt die Grundrechte auf europäischer Ebene gestärkt. Insbesondere der Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werden deutlich aufgewertet.

Durch das Urteil ist Deutschland nun nicht mehr verpflichtet, die VDS einzuführen. Entsprechend sollten auch die im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Bemühungen der großen Koalition zur Umsetzung der VDS sofort beendet werden. Bereits 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht nach verschiedenen Klagen die deutsche Umsetzung der VDS ausgesetzt und für rechtswidrig erklärt.

Durch die Vorratsdatenspeicherung sollten alle elektronischen Kontakte und Kontaktversuche nachvollziehbar werden. Beziehungen zwischen Personen und deren Einbindung in soziale Strukturen wären damit automatisiert auswertbar. Sind die Daten erst einmal erhoben und gespeichert, ist deren Missbrauchspotential erheblich.

Wir sind der Ansicht, dass die Speicherung von Verbindungsdaten auf Vorrat jeden Einzelnen präventiv unter Verdacht stellt und damit kriminalisiert. Unmittelbare Folgen sind verstärkte Selbstzensur und weniger Teilhabe an demokratischer Meinungsfindung und am gesellschaftlichem Diskurs. Soll Privatsphäre im digitalen Raum erhalten bleiben, ist es alternativlos, die Vorratsdatenspeicherung abzulehnen. Außerdem ist aus Studien bekannt, dass die VDS keinen nennenswerten Beitrag zur Aufklärung von Straftaten leistet.

In seinem Urteil kritisiert der Europäische Gerichtshof unter anderem, “dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird,” geeignet sei “… bei den Betroffenen … das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.” (Urteil Absatz 37: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150642&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=377895)

Die angegriffene Richtlinie führt “… zu einem Eingriff in die Grundrechte fast der gesamten europäischen Bevölkerung”, da sie sich “… generell auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.” (ebenda Absatz 56 und 57) Die EU-Richtlinie zur VDS sei, bezogen auf die Schwere des Grundrechtseingriffs, unverhältnismäßig und ist aus diesem Grund für ungültig erklärt worden. (ebenda Absatz 73)

Leider verbietet das Urteil des EuGH die Vorratsdatenspeicherung nicht komplett, sondern fordert nur strenge Zweckbegrenzung, Richtervorbehalt und Einengung der Speicherfrist auf ein notwendiges Minimum. Deshalb – und weil damit zu rechnen ist, dass die Regierungen den eingeräumten legalen Spielraum ausreizen werden – bleibt es erforderlich, die politischen Bemühungen fortzusetzen, damit die VDS endgültig von der Tagesordnung verschwindet.

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