Gewerbetreibende sind künftig verpflichtet ihre Abfälle anzuzeigen. Zum 1. Juni 2014 tritt die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung - kurz Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) - in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV), welche bis 2012 auch unter dem Namen Transportgenehmigungsverordnung (TgV) bekannt war.

Die Anzeige kann einfach und unkompliziert auf elektronischem Wege erfolgen. Seit einigen Tagen steht hierfür die Internetseite www.eaev-formulare.de der Länder zur Verfügung. Alternativ kann auch das vom Amt für Umweltschutz bereitgestellte Formular genutzt werden, welches unter www.leipzig.de/formulare (Formulare nach Ämtern und Einrichtungen/Amt für Umweltschutz) zum Download zur Verfügung steht. Weiterhin sind der Anzeige die Gewerbeanmeldung und – sofern ein Eintrag erfolgt ist – ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister beizufügen. Beim Umgang mit weniger als zwei Tonnen an gefährlichen Abfällen oder weniger als 20 Tonnen an nicht gefährlichen Abfällen pro Kalenderjahr entfällt die Anzeigepflicht.

Gewerbetreibende mit Hauptsitz in Leipzig, die ab dem 1. Juni 2014 mit Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen umgehen und dies dem Amt für Umweltschutz, SG Abfall-/Bodenschutzbehörde, der Stadt Leipzig nicht angezeigt haben, begehen eine Ordnungswidrigkeit.

Von der neuen Verordnung sind alle Gewerbetreibenden betroffen, welche Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln. Neu ist jedoch, dass durch die Verordnung erstmalig auch Gewerbetreibende erfasst werden, welche im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen mit Abfällen umgehen, z. B. Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe. Sie haben für diese Tätigkeiten eine Anzeige gemäß Paragraf 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz bei der an ihrem Hauptsitz zuständigen Abfallbehörde zu erstatten.

“Umgang mit Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen” bedeutet, dass durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit Abfälle entstehen und diese selbst beispielsweise gesammelt und zunächst zum eigenen Betriebsgrundstück oder direkt zur Entsorgungsanlage befördert werden. Zugleich ist die gewerbliche Tätigkeit nicht auf den Umgang mit Abfällen gerichtet. Auch darf sie nicht einen unverzichtbaren oder wesentlichen Bestandteil der angebotenen Leistungspalette des Betriebes darstellen.

Weitere Informationen gibt das Sachgebiet Abfall-/Bodenschutzbehörde unter der Rufnummer (0341) 123-1660 oder per E-Mail an die Adresse umweltschutz@leipzig.de.

www.leipzig.de/formulare
www.eaev-formulare.de

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