Die Schließung der Anlage für betreutes Wohnen im Paunsdorf, die von der Amalie Wohnungsgesellschaft mbH betrieben wird, ist unumgänglich. Sie steht auf dem Areal eines rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplans (Sondergebiet für Sport-Freizeit-Hotel). In diesem Gebiet ist allgemeines Wohnen rechtlich ausgeschlossen und auch nicht ausnahmsweise zulässig. Genehmigt wurde das Objekt aufgrund des Bauantrags vom August 1994 entsprechend als Boardinghouse und Hotel, Anlagen, die nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienen.

Dass es mittlerweile widerrechtlich dem dauerhaften Wohnen dient, stellte das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege fest, als 2013 im Zusammenhang mit Veräußerungsabsichten eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung für 144 Wohnungen im Objekt beantragt wurde. Seitdem der illegale Zustand festgestellt wurde und im Wissen um die sich daraus ergebende Problematik für die betagten Bewohnerinnen und Bewohner, hat das Dezernat bzw. seine Ämter 2013 und 2014 eine ganze Reihe von Gesprächen mit dem Eigentümer geführt.

Darin ging es um Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit der Nutzung wieder herzustellen und eine Lösung zu finden, die für die betroffenen Bewohner der Anlage angemessen ist. Die Stadt war dabei auch bereit, bei der Suche nach einem Ersatzstandort zu helfen und bot einen solchen an. Leider war die Mitwirkung des Eigentümers an der Suche nach Lösungen auf ein Minimum beschränkt. Im März 2014 musste die Bauaufsicht daher zur Durchsetzung des Baurechtes eine Nutzungsuntersagung zum Dauerwohnen gegenüber dem Eigentümer aussprechen, die mit einer Frist von sechs Monaten zur Aufgabe der Wohnnutzung verbunden war.

Die Amalie Wohnungsgesellschaft mbH beschritt daraufhin den Rechtsweg. Sie scheiterte jedoch mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowohl vor dem Verwaltungsgericht (VG) Leipzig (30. Mai 2014) als auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen (16. September 2014). Die Frist zur Nutzungsaufgabe wurde vom OVG auf zwölf Monate nach Zustellung des Bescheides festgesetzt, das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege verlängerte sie noch um einen weiteren Monat bis 1. April 2016.

Auch wenn dieser Vorgang für die betroffenen Mieter außerordentlich bedauerlich ist und die Stadt alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Hilfe nutzt, ist sie zur Durchsetzung des Baurechtes gegenüber missbräuchlicher Nutzung gezwungen. Bis zur Entscheidung des OVG hatte die Stadt das Verwaltungsverfahren dabei ausschließlich mit dem Eigentümer geführt, um die betagten Mieter nicht unnötig zu beunruhigen. Nach dem OVG-Beschluss bat sie den Eigentümer, sich nun seinerseits mit seinen Mietern in Verbindung zu setzen und so seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen.

Zu diesem Zeitpunkt ging die Stadt Leipzig davon aus, dass der Eigentümer aufgrund der privatrechtlichen Regelungen seiner Mietverträge am effektivsten eine sozialverträgliche Lösung als unmittelbarer Handlungsbeteiligter herbeiführen kann. Der Eigentümer traf jedoch keine Vorkehrungen zur langfristigen Entmietung des Objektes. Wie nun erkennbar ist, informierte er auch die Mieter über die drohende Nutzungsaufgabe nicht. Im Gegenteil nahm er 2014 – also nach Bekanntwerden des rechtswidrigen Zustandes – weitere neun neue Bewohner im Haus auf. Die Stadt erlangte auch Kenntnis davon, dass erst kürzlich ein weiterer Mitvertrag abgeschlossen wurde.

Da der Eigentümer keine Schritte zur Information der Bewohner unternahm, hat die Stadt ihrerseits nun Anfang März die Bescheide über die Nutzungsaufgabe an die Mieter geschickt, um diese zu informierten und ihnen ein entsprechendes Reagieren zu ermöglichen Dem notwendigerweise “amtlichen” Verwaltungsbescheid liegt extra ein Informationsblatt bei, das die für den Bescheid erforderlichen Formulierungen der Amtssprache in die Umgangssprache “übersetzt”. Ein zweites Informationsblatt informiert über die Ansprechpartner der Stadt bei der Bewältigung der neuen Wohnungssuche. Die Stadt stellt so sicher, dass die betroffenen Senioren ein Höchstmaß an Unterstützung erhalten und bei Problemen beraten werden.

Die vom Sozialamt herausgegebene Broschüre “Betreutes Wohnen und Servicewohnen im Alter” beruht auf den Angaben der jeweiligen Betreiber und Vermieter entsprechender Wohnanlagen. Etwa 70 solcher Einrichtungen wurden letztendlich im Katalog aufgenommen. Dabei wurde nicht explizit geprüft, ob jeweils eine baurechtliche Genehmigung vorliegt. Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil bestätigt, dass letzteres vom zuständigen Amt auch nicht zu leisten ist.

Die Stadt Leipzig geht davon aus, dass aufgrund des großen Angebots binnen eines Jahres jeder Bewohner der Anlage in Leipzig einen adäquaten Betreuungsplatz finden kann. Bei der Suche sind die Einrichtungen der Stadt gerne behilflich. Bereits jetzt haben sich aufgrund der Berichterstattung mehrere Anbieter gemeldet, die ihre Unterstützung zugesagt haben.

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“Der Eigentümer traf jedoch keine Vorkehrungen zur langfristigen Entmietung des Objektes. Wie nun erkennbar ist, informierte er auch die Mieter über die drohende Nutzungsaufgabe nicht. Im Gegenteil nahm er 2014 – also nach Bekanntwerden des rechtswidrigen Zustandes – weitere neun neue Bewohner im Haus auf. Die Stadt erlangte auch Kenntnis davon, dass erst kürzlich ein weiterer Mietvertrag abgeschlossen wurde.”

Geld stinkt nicht. Damit kann die Verfahrensweise des Eigentümers sehr schön charakterisiert werden. Er wird mit höchster Wahrscheinlichkeit die Bewohner als “Schutzschild” benutzen.

Man darf auf die weitere Entwicklung der Gesamtproblematik sehr gespannt sein, die zum Politikum werden wird. Eins von vielen in den letzten 2 Jahren in Leipzig.

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