Möchte ein Mieter in seiner Wohnung Besuch empfangen, darf er das so oft und so viel wie er möchte. Nach Informationen des Mietervereins Leipzig spielt es dabei keine Rolle, ob es sich dabei um Damen- oder Herrenbesuch handelt, ob er in regelmäßigen oder unregelmäßig Abständen erscheint oder gar wie lange er bleibt. "Sollten in Mietverträgen diverse Klauseln zur Unterbindung oder Einschränkung des Besuchsrechts vorzufinden sein, dürfen sich Mieter davon nicht abschrecken lassen. Derartige Auflagen durch den Vermieter sind regelmäßig unwirksam", erklärt Anke Matejka, Vorsitzende des Mietverein Leipzig.

Der Vermieter darf dabei auch nicht von seinem “vermeintlichen” Hausrecht Gebrauch machen und dem Besucher das Betreten des Hauses verbieten. Nicht einmal dann, wenn für das Mietshaus ein Hundehaltungsverbot gilt und der Mieter Besuch mit Hund empfängt.

Natürlich dürfen Besucher auch in der Mietwohnung übernachten und das selbst über einen längeren Zeitraum. Für längere Aufenthalte, kann der Mieter auch den Haus- und Wohnungsschlüssel an den Besucher aushändigen und dieser darf auch bei Abwesenheit des Mieters in der Wohnung bleiben. Erst ab einer Aufenthaltslänge von mehr als 6 Wochen am Stück, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen, ob der “Besucher” nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt muss der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden. Gegebenenfalls sollte dabei der Besucher in die Betriebskostenumlage mit einbezogen werden.

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