Feuchtigkeitsschäden und Schimmel, Lärmstörung vor der Haustür oder der Ausfall technischer Geräte: Wohnungsmängel kommen häufig vor. Für den Zeitraum, in dem der Mangel tatsächlich vorliegt, darf die Miete gekürzt werden. Die wichtigsten Regeln, die Mieter zu beachten haben, hat der Mieterverein Leipzig zusammengefasst.

Wann liegt ein Mangel vor?

Kann ein Mieter die Wohnung nicht nutzen, wie er will und wie er es nach dem Vertrag erwarten darf, spricht man von einem Mangel. Alle Räume der Wohnung sowie Treppen, Flure, Speicher, Keller und Zugänge müssen sich in einem vertragsgemäßen Zustand befinden. Technische Anlagen, wie Heizung, Fahrstuhl oder Durchlauferhitzer müssen funktionieren. Auch Lärmbeeinträchtigung im Haus oder aus benachbarten Häusern können Mängel sein. Nach dem Gesetz spielt es keine Rolle, ob den Vermieter ein Verschulden an den Fehlern der Mietsache trifft oder nicht. Wichtig ist allein, dass ein Mangel vorliegt. Allerdings ist eine Mietminderung ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet.

Was tun bei einem Mangel?

Treten während der Mietzeit Mängel in der Wohnung oder am Haus auf, muss der Vermieter sofort informiert werden – am besten schriftlich. Dieser muss sich unverzüglich um die Beseitigung des Mangels kümmern und unter Umständen notwendige Reparaturen veranlassen.

Ab wann ist eine Mietminderung zulässig?

Solange der Mangel oder Schaden vorliegt und der Vermieter ihn nicht beseitigt hat, kann der Mieter die Miete kürzen. Über die Höhe der Minderung entscheidet der Umfang der Beeinträchtigung. Das Recht gilt allerdings nicht, wenn es sich bei einem Mangel um eine unerhebliche Beeinträchtigung, wie einem Haarriss in der Wand oder einer defekten Glühbirne, handelt. Grundlage der Mietminderung ist die Bruttomiete, das heißt die Miete inklusive Vorauszahlungen für kalte und warme Betriebskosten. Die Mietminderung muss nicht beantragt werden. Tritt ein Mangel im laufenden Kalendermonat auf, für nachfolgende Monate wurde aber die Mietzahlung vorgenommen, kann im nächstmöglichen Monat die Miete ebenfalls gemindert werden. Die Miete darf aber nur für den Zeitraum gekürzt werden, in dem der Mangel tatsächlich vorlag. Beispiel: Kann die Miete wegen Baulärms und Schmutz um 30 Prozent gemindert werden, war die Baustelle aber nur vom 1. bis 15. des Monats eingerichtet, kann auch nur für den halben Monat die Miete gekürzt werden, also insgesamt 15 Prozent.

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