Mit Blick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren für ein Drittes Bevölkerungsschutzgesetz haben die sächsischen Industrie- und Handelskammern ihre Forderung nach einer bundesgesetzlichen Entschädigungsregelung für Präventivschließungen von Unternehmen erneuert.

Konkret schlagen die sächsischen IHKs vor, den Entschädigungsanspruch nach Paragraph 56 Infektionsschutzgesetz, der bisher nur für individuell angeordnete Tätigkeitsverbote bzw. Betriebsschließungen greift, auf Unternehmen auszuweiten, die durch Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in erheblicher Weise beeinträchtigt werden.

Auf eine solche Reform der Entschädigungsregelung hatte die IHK zu Leipzig bereits während des ersten Lockdowns im Frühjahr, im Zuge der Verhandlungen zum Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz, gedrängt.

Kristian Kirpal, Präsident der IHK zu Leipzig: „Zum zweiten Mal in kurzer Folge wurde Unternehmen zahlreicher Branchen untersagt, ihrem Gewerbe weiter nachzugehen. Bereits durch die im Frühjahr verfügten Betriebsschließungen sind diesen Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Schäden entstanden, die sich durch den erneuten Lockdown vervielfachen werden. Spätestens jetzt kann nicht mehr von einer einmaligen Ausnahmesituation ausgegangen werden.

Die gesetzliche Lage zu Entschädigungsansprüchen ist jedoch lückenhaft. Wir brauchen dringend eine klare bundesgesetzliche Grundlage für einen Entschädigungsanspruch bei staatlich angeordneten Präventivschließungen von Unternehmen. Der Gesetzgeber hat jetzt die Chance, mit einer Reform der Entschädigungsregelung eine deutschlandweit einheitliche und gesicherte Rechtsgrundlage für Unternehmen zur finanziellen Kompensation einer solchen Krise zu schaffen.“

Die Entschädigungsregelung in § 56 Infektionsschutzgesetz verfolgt bisher einen individuellen Ansatz, indem sie sich auf bestimmte natürliche Personen als Adressaten eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäneverfügung bezieht. Die Norm greift damit nicht – trotz identischer Interessenlage – für die auf Rechtsverordnungen oder Allgemeinverfügungen veranlassten präventiven Betriebsschließungen.

Dies werde einer Pandemie nicht gerecht, so die sächsischen IHKs. Die bestehende Ungleichbehandlung von individuellen und allgemein verfügten Betriebsschließungen müsse vom Gesetzgeber umgehend beseitigt werden.

Der Gesetzentwurf soll am kommenden Donnerstag im Gesundheitsausschuss des Bundestages verhandelt und voraussichtlich noch im November dieses Jahres verabschiedet werden.

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