Der für äußerungsrechtliche Ansprüche zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat heute über die Frage verhandelt, ob der Kläger der Beklagten, die eine Internetplattform unterhält, verbieten kann, seinen YouTube-Kanal zu löschen oder zu sperren (Vgl. Medieninformation Nr. 20/2021 vom 8. April 2021; https://www.justiz.sachsen.de/olg/content/2499.htm#article2527 ).

Nach den rechtlichen Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen.

Zum Hintergund:

Der Kläger betrieb mehrere YouTube-Kanäle bei der Beklagten. Die Nutzung eines dieser Kanäle wurde ihm von der Beklagten im Herbst 2017 gekündigt. Die Beklagte kündigte zudem im März 2020 die Nutzung des hier streitgegenständlichen Kanals mit der Begründung, dass ein Nutzer, dessen Kanal gekündigt worden ist, nach ihren Richtlinien keine weiteren Kanäle bei ihr betreiben dürfe. Hiergegen richtete sich der Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht Dresden hat der Klage in dem angefochtenen Urteil stattgegeben und der Beklagten verboten, den Kanal durch Löschung oder Sperrung zu beeinträchtigen, soweit die Inhalte mit den Nutzungsbedingungen der Beklagten im Einklang stehen. Es hat angenommen, dass die im März 2020 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, weil die Beklagte ihr Kündigungsrecht verwirkt habe.

Die Beklagte habe es über einen langen Zeitraum unterlassen, ihr Kündigungsrecht auszuüben. Der Kläger habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihr Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Beklagte hat das Urteil zunächst mit der Berufung angefochten.

Mit der nunmehr erfolgten Berufungsrücknahme durch die Beklagte ist das angefochtene Urteil des Landgerichts Dresden rechtskräftig.

Az: 4 U 2135/20
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