Wer bei seinem Finanzamt Einspruch gegen die Zinsfestsetzungen eingelegt hat und diesen damit begründete, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) gegen das Grundgesetz verstoße, dem bleibt der Erfolg verwehrt, soweit Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 betroffen sind.

Durch eine Allgemeinverfügung vom 29. November 2021 haben die obersten Finanzbehörden der Länder diese Einsprüche und Anträge zurückgewiesen. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht nicht.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es wurde aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 getroffen.

Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt. Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.

Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch festgesetzte Zinsen für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2018, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen.

Die Allgemeinverfügung gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.

Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Allgemeinverfügungen).

Antworten auf allgemeine steuerliche Fragen werden auch am Info-Telefon der sächsischen Finanzämter beantwortet. Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).

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