Die durchschnittlichen Stundenlöhne in den tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen sind im Vergleich zum vergangenen Jahr um rund 6,5 Prozent auf 19,43 Euro in Sachsen gestiegen. Eine bundesweite Auswertung zeigt, dass das regional übliche Entlohnungsniveau im Bundesdurchschnitt um 2,36 Prozent auf 20,37 Euro gestiegen ist.

Transparente bundesweite Übersicht

Alle Pflegeeinrichtungen, die an einen Tarif oder an eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung gebunden sind, mussten die Daten zur Entlohnung ihrer Beschäftigten zum 30. September 2022 an die Landesverbände der Pflegekassen melden. Aus diesen wurde das „regional übliche Entlohnungsniveau“ ermittelt.

Das AOK-Gesundheitspartnerportal gibt einen Überblick zum „regional üblichen Entlohnungsniveau“ in den einzelnen Bundesländern und zeigt zudem die Entlohnungsunterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern auf: Während die durchschnittliche Entlohnung in Mecklenburg-Vorpommern bei 18,79 Euro pro Stunde liegt, sind es in Nordrhein-Westfalen 21,05 Euro. Sachsen steht an 12. Stelle. 

Lohnsteigerung nach Beschäftigungsgruppe

Auch sind in der Online-Übersicht der AOK die Entlohnungsniveaus der einzelnen Beschäftigtengruppen ablesbar. So liegt der durchschnittliche Stundenlohn für Hilfspersonal in Sachsen bei 16,48 Euro. Das sind rund 5,71 Prozent mehr als 2021. Pflegeassistenzpersonal mit mindestens einjähriger Ausbildung hat ein durchschnittliches Entlohnungsniveau von 17,41 Euro pro Stunde (plus 1,93 Prozent gegenüber 2021), für Fachpersonal mit mindestens dreijährige Ausbildung liegt es bei 21,87 Euro (plus rund 6,22 Prozent).

Im Bundesvergleich liegt der durchschnittliche Stundenlohn gegenüber dem Vorjahr für Hilfspersonal, ohne Ausbildung, bei 17,03 Euro (plus 2,53 Prozent). Für Pflegeassistenzpersonal bei 19,05 Euro pro Stunde (plus 1,98 Prozent) und für Fachpersonal mit mindestens dreijährige Ausbildung liegt er bei 23,38 Euro (plus 2,86 Prozent).

Gesetz ist verantwortlich für die Lohnsteigerung

Alle rund 34.000 Pflegeeinrichtungen in Deutschland sind seit dem 1. September 2022 verpflichtet, ihre Beschäftigten in Pflege oder Betreuung entweder auf Basis des regional üblichen Entlohnungsniveaus ihres Bundeslandes oder auf Basis eines in ihrem Bundesland angewandten Tarifvertrages oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zu bezahlen.

Die Regelungen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) sehen vor, dass die Pflegekassen nun Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abschließen dürfen, die diese Vorgaben einhalten.

„Angemessene Löhne sind wichtig, um die Attraktivität des Pflegeberufes zu sichern. Dennoch darf die damit verbundene Kostensteigerung der Pflege nicht dazu führen, dass pflegebedürftige Menschen finanziell überfordert werden. Die AOK-Gemeinschaft fordert schon lange ein Maßnahmenbündel, zu dem vor allem eine regelgebundene Dynamisierung der Pflegeversicherungsleistungen und die Herausnahme der Ausbildungskosten aus den Eigenanteilen gehört“, sagt Hannelore Strobel, Pressesprecherin der AOK PLUS.

Bundesweiter Überblick

Die Ergebnisse der Erhebung der Pflegekassen sind für sämtliche Bundesländer im Gesundheitspartner-Portal der AOK unter www.aok.de/gp abrufbar. Hier sind neben den regional üblichen Entlohnungsniveaus der Beschäftigten in Pflege oder Betreuung und den regionalen Durchschnittswerten von pflegetypischen Zuschlägen auch Informationen zu den Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen abrufbar, die von den jeweiligen Landesverbänden der Pflegekassen auf Basis der gesetzlichen Vorgaben als wirtschaftlich eingestuft werden.

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