Justizministerin Katja Meier: „Wie keine andere Verfassung zuvor in der deutschen Geschichte, stellt das Grundgesetz den Menschen ins Zentrum und verpflichtet seit 75 Jahren jegliche staatliche Gewalt auf den Schutz der Menschenwürde. Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind der Wesenskern unserer Verfassung, die in den vergangenen 75 Jahren zu unverrückbaren Säulen unserer nationalen Identität geworden sind.

Gleichzeitig erteilt das Grundgesetz eine klare Absage an Nationalismus und Abschottung und trägt aktiv zur Verwirklichung eines vereinten Europas und zur Entwicklung der Europäischen Union bei. Der Schutz unseres Grundgesetzes ist kein Selbstzweck, sondern verteidigt dessen Werte als historische Errungenschaften für kommende Generationen und die Zukunft unseres Landes.

Zum Jubiläum möchte ich auch ausdrücklich betonen, dass zu 75 Jahren gesamtdeutsche Verfassungsgeschichte auch die 1989 in den ostdeutschen Ländern mutig errungene Freiheit, Demokratie und Menschenrechte gehören. Was 1949 in dem einen Teil Deutschlands begann, wurde in dem anderen Teil Deutschlands auf der Straße friedlich erstritten und mit dem Beitritt der ostdeutschen Länder zum Grundgesetz verwirklicht.“

Der Parlamentarische Rat trat in den Jahren 1948 und 1949 zusammen und erarbeitete das Grundgesetz. Er war eine von den elf westdeutschen Länderparlamenten gewählte Versammlung, die im Bundeshaus in Bonn tagte. Am 23. Mai 1949 verkündete er feierlich das zwei Wochen zuvor beschlossene Grundgesetz.

Das Grundgesetz war nach seiner ursprünglichen Präambel ausdrücklich für eine Übergangszeit gedacht. Eine gesamtdeutsche Verfassung könne sich Deutschland nur geben, wenn alle Landesteile vertreten seien, so die damalige Überzeugung im Parlamentarischen Rat. Nach der alten Fassung von Artikel 146 war das Grundgesetz ausdrücklich bis zu einer solchen Verfassungsgebung befristet.

Im Zuge der Wiedervereinigung kam es aber nicht zu einer Verfassungsneuschöpfung. Das Grundgesetz hatte sich bewährt und blieb. Es wurde die Verfassung des ganzen, geeinten Deutschlands. Die kurz zuvor wiedererrichteten fünf „neuen“ Bundesländer traten gemäß Artikel 23 dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei. Damit gilt das Grundgesetz nun für das gesamte Deutsche Volk.

Das Grundgesetz ist bislang durch mehr als 60 Gesetze geändert worden. Diese hatten unterschiedlichen Umfang: von kleinen Korrekturen bis zu großen Reformen. Hervorzuheben sind insbesondere die beiden Föderalismusreformen von 2006 und 2009. Mit der ersten wurden die Zuständigkeiten von Bund und Ländern entflechtet und beiden staatlichen Ebenen mehr Handlungsspielraum verschaffen; mit der zweiten wurden – mit besonderem Blick auf Generationengerechtigkeit – die staatlichen Finanzen von Bund und Ländern auf neue Grundlagen gestellt.

Gelegentlich hinkte das Grundgesetz seiner Zeit hinterher. So findet sich die Verfassungsbeschwerde – als der wohl wichtigste Rechtsbehelf zum Bundesverfassungsgericht – erst seit 1969 im Text des Grundgesetzes, obwohl es sie schon vom ersten Tag der Tätigkeit des Verfassungsgerichts im Jahr 1951 gab.

Mehr Informationen und Hintergründe zum 75. Geburtstag des Grundgesetzes gibt es hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/75-jahre-grundgesetz

Einen Überblick zur Verfassungsbeschwerde als ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung der im Grundgesetz garantierten Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat gibt es hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html

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