Die Schulsozialarbeit nimmt in Sachsen einen hohen Stellenwert ein – seit 2017 hat ein Ausbau in Größenordnungen stattgefunden. Mit dem Doppelhaushalt 2023/2024 sind weitere Ausbaumöglichkeiten geschaffen worden. Dennoch bleibt die Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit eine wichtige Aufgabe des Landes und der Kommunen.

Gestern hat das Kabinett die Novelle der Förderrichtlinie Schulsozialarbeit beschlossen. Damit wird die umfangreiche Unterstützung der Kommunen in der Umsetzung der Schulsozialarbeit fortgesetzt und ein stärkerer Fokus auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Schulsozialarbeit gelegt.

Künftig werden die Landkreise und Kreisfreien Städte in ihrer konzeptionellen Arbeit intensiver vom Landesjugendamt begleitet. Darin werden insbesondere auch qualitative Weiterentwicklungen verankert, z. B. durch eine bessere inhaltliche Begleitung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei dieser wichtigen Aufgabe.

Sozialministerin Petra Köpping: „Das Landesprogramm Schulsozialarbeit hat sich als ein Erfolgsprogramm entwickelt. Davon konnte ich mich bei meinen zahlreichen Besuchen in Schulen selbst überzeugen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen das Angebot sehr gerne wahr und profitieren enorm. Seit dem Start des Programms im Jahr 2017 haben wir die Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen stark ausgeweitet.

Sowohl die Haushaltsmittel des Landes als auch die tätigen Fachkräfte der Schulsozialarbeit haben sich seitdem mehr als verdoppelt. Im Jahr 2024 werden durch das Land 37,2 Millionen Euro zur Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte für diese originär kommunale Aufgabe ausgereicht. Dieser Ausbau wird nunmehr fortgeführt und qualitativ gestärkt.

Schulsozialarbeit ist in den letzten Jahren ein fester Bestandteil der Jugendhilfelandschaft im Freistaat Sachsen und in den Kommunen geworden. Der Wert der Schulsozialarbeit für die Kinder und Jugendlichen ist durch die Niedrigschwelligkeit und Alltagsorientierung einerseits und die kontinuierliche Verfügbarkeit am Standort Schule andererseits von besonderer Bedeutung.“

Mit der Novellierung der Förderrichtlinie werden zugleich verschiedene Arbeits- und Regelungsgrundlagen für die Schulsozialarbeit reduziert und vereinheitlicht. Die Flexibilität in der Ausgestaltung der Schulsozialarbeit wird durch erweiterte Fachkraftvorgaben erhöht. Den Trägern werden mehr Kompetenzen in der Prüfung der Eignung der Fachkräfte übertragen.

Die unterschiedlichen kommunalen infrastrukturellen Gegebenheiten werden künftig berücksichtigt, indem die Verteilung der Fördermittel auf die Kommunen nach zusätzlichen Kriterien berechnet wird. Neben der Anzahl der Schülerinnen und Schüler wird künftig auch die Anzahl der Schulstandorte mitberücksichtigt.

Staatsministerin Köpping abschließend: „Schule hat sich verändert, daher steht außer Frage, das Schulsozialarbeit zwingend notwendig ist. Sie ist ein wichtiger Teil von Schule geworden und die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter leisten einen enorm wichtigen Beitrag dafür, dass Kinder und Jugendliche gleiche Chancen für einen guten Start ins Leben haben.

Deswegen soll das Landesprogramm Schulsozialarbeit fortgeführt, weiterentwickelt und ausgebaut werden – und zwar gesetzlich geregelt für alle Schulformen. Die weitere Stärkung der Schulsozialarbeit ist mir ein wichtiges Anliegen, denn es ist eine Investition in die Zukunft unserer Kinder.“

Hintergrund

Seit 2017 sind die vom Sächsischen Landtag für das Landesprogramm Schulsozialarbeit zur Verfügung gestellten Haushaltmittel von 15,2 Millionen Euro auf 37,2 Millionen Euro im Jahr 2024 angewachsen. Die aus dem Landesprogramm geförderte Schulsozialarbeit bestand im Jahr 2023 an 609 Schulstandorten. Im Jahr 2017 waren es 383 Schulstandorte. Für 2024 sind Projekte an 632 Schulstandorte beantragt.

Die Mittel werden über die Förderrichtlinie Schulsozialarbeit des Sozialministeriums ausgereicht. Die Landkreise und Kreisfreien Städte leiten die Mittel in der Regel an Träger der freien Jugendhilfe weiter, welche als Projektträger die Schulsozialarbeit vor Ort erbringen. Auch der Freistaat trägt finanziell Verantwortung. Der konkrete Einsatz der Mittel für Schulsozialarbeitende obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten und wird in der jeweiligen Jugendhilfeplanung festgeschrieben. Oberschulen sind dabei prioritär einzuplanen, dies ergibt sich aus dem Sächsischen Schulgesetz.

Seit der Reform des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe im Sommer 2021 ist die Schulsozialarbeit in einem eigenen § 13a SGB VIII verankert – daran hat auch Sachsen im Bunderatsverfahren aktiv hingewirkt.

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