Bei größerem und vor allem unübersichtlichem Infektionsgeschehen nutzt der Landkreis Leipzig die Möglichkeit, die häusliche Quarantäne über eine Allgemeinverfügung anzuordnen. Diese richtet an einen definierten Personenkreis. Es werden keine Bescheide für Einzelpersonen erstellt.

Betroffen sind derzeit

Oberschule Grimma – Schüler der Klasse 6a – bis einschließlich 01.12.2020

Gymnasium Brandis – Schüler der Klassestufe 8 – bis einschließlich 01.12.2020

Gymnasium Borna – Schüler der Klassen 6/2 und 9/1 – bis einschließlich 01.12.2020

Grundschule Panitzsch – Schüler der Klasse 1b – bis einschließlich 30.11.2020

Kita Kunterbunt Bennewitz, Deuben – Kinder und Erzieher Igelgruppe – bis einschließlich 07.12.2020

Grundschule Clemens Thieme Borna – Schüler der Klasse 2a – bis einschließlich 01.12.2020

Internationales Gymnasium Geithain – Schüler der Klasse 5a – bis einschließlich 28.11.2020

Kita Knirpsenland Elstertrebnitz – Kinder und Erzieher der Frosch- und Kükengruppe – bis einschließlich 07.12.2020

Kita Apfelkörbchen Borsdorf – Kinder und Erzieher  – bis einschließlich 01.12.2020

Kita Böhlener Knirpse – Kinder, Erzieher und Praktikanten – bis einschließlich 07.12.2020.

Grundschule und Hort Kitzscher – Schüler, Lehrer und Erzieher und Mitarbeiter – bis einschließlich 07.12.2020

Kita Weltentdecker Naunhof – OT Fuchshain – Kinder, Erzieher und Praktikanten – bis einschließlich 01.12.2020

Grundschule Mutzschen – Schüler, Lehrer und Erzieher des Schulhortes – bis einschließlich 06.12.2020

Grundschule Markkleeberg-Großstädteln – Schüler, Lehrer, Horterzieher, Praktikanten und Schulbegleiter – bis einschließlich 01.12.2020 – AUSNAHME für Klasse 2 a, diese war bereits seit 16.11. in Quarantäne – diese endet am 26.11.2020

Grundschule Lobstädt – nur die SchülerInnen – bis einschließlich 03.12.2020,

Klassen der Oberschule Grimma – SchülerInnen – bis einschließlich 23.11., 24.11. und einschließlich 26.11. – je nach betroffener Klasse

Bereits beendet – Da die Allgemeinverfügung als Nachweis dient, ist diese im Anhang zu finden.

Kita Arche Noah in Wurzen – Kinder, Erzieher und Praktikanten – bis einschließlich 25.11.2020

Grundschule Parthenstein und Hort – SchülerInnen, LehrerInnen und ErzieherInnen – bis einschließlich 20.11.2020 –

Bitte halten Sie die Kontaktbeschränkungen ein und achten Sie auf den Gesundheitszustand ihrer Kinder.

Entschädigung als Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wenn das Kind Kontakt mit einer positiv getesteten Person hat, wird nur das Kind – nicht aber die sorgeberechtigten Eltern – unter Quarantäne gestellt. In diesem Fall können Beschäftigte, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 a IfSG erhalten (-> Antrag siehe unten).

Das gilt für Eltern mit Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und andere, die auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuung realisiert werden kann. Die Entschädigung wird längstens für 10 Wochen pro Elternteil in Höhe von 67 % des Nettoverdienstausfalls gewährt (begrenzt auf 2.016 Euro mtl.). Das gilt auch, wenn Kitas ganz durch behördliche Anordnung geschlossen werden.

Wenn das Kind selbst positiv getestet wurde, zählen die Eltern in der häuslichen Gemeinschaft als Kontaktperson der Kategorie I und werden somit auch unter Quarantäne gestellt. In diesem Fall gibt es eine Entschädigung für bis zu sechs Wochen gemäß § 56 Abs. 1 IfSG seitens des Arbeitgebers. Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Nettoverdienstausfalls gewährt.

Antrag – Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person

  • ArbeitnehmerIn, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
  • Selbstständige oder Selbständiger, stellt diese den Antrag selbst.

Die Sorgeberechtigten weisen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 a für den Verdienstausfall wegen der notwendigen Betreuung gegenüber ihrem Arbeitgeber durch die Allgemeinverfügung nach. Es werden keine Einzelbescheide erstellt.

Der Arbeitgeber zahlt den Lohn weiter und kann die Entschädigung innerhalb von zwölf Monaten bei der Landesdirektion Sachsen www.lds.sachsen.de,  E-Mail: entschaedigung-corona@lds.sachsen.de beantragen.

Weitere Informationen auch zum Verhalten in der Quarantäne: https://www.landkreisleipzig.de/corona_virus.html

Leipziger Zeitung Nr. 85: Leben unter Corona-Bedingungen und die sehr philosophische Frage der Freiheit

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