Das Oberlandesgericht Dresden hat am Dienstag die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die von dem Mobilfunkanbieter "O2" wegen des Betriebes einer Sendeanlage Schadenersatz und Schmerzensgeld, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller entsprechenden zukünftigen Schäden sowie die Unterlassung elektromagnetischer Strahlung verlangt hatte.

Der Mobilfunkriese betreibt in Wittichenau (Landkreis Bautzen) seit Dezember 2008 eine Mobilfunksendestation. Die Klägerin hatte vorgetragen, ihre Wohnung liege direkt im Strahlungsfeld der Mobilfunkanlage. Seit deren Inbetriebnahme sei es für sie nahezu unmöglich, beschwerdefrei zu leben. Ihre Wohnung sei für sie praktisch nicht mehr nutzbar.

Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung sei sie arbeitsunfähig geworden. Daher sei ihr die Beklagte zum Schadenersatz, zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 Euro sowie zur Unterlassung verpflichtet. “Nach Auffassung des entscheidenden Senats muss die Frau den Betrieb der Anlage dulden, weil sie durch die ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde”, teilte Pressesprecherin Gesine Tews mit. Deren Einwirkungen auf ihr Grundstück würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschreiten. Die Mobilfunksendeanlage erfülle die Anforderungen der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung.

Der Klägerin sei nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne.

Das Landgericht Bautzen hatte die Klage am 26. Juni 2012 bereits abgewiesen. Die Klägerin könne von der Beklagten weder Schmerzensgeld noch die Unterlassung elektromagnetischer Abstrahlung verlangen. Sie müsse die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder entschädigungslos dulden. Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch möglich.

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