Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am 1. Dezember 2025 die Klage gegen eine polizeiliche Anordnung am Rande einer Filmveranstaltung am Richard-Wagner-Hain in Leipzig als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die durch die Polizei erklärte Aufforderung „Das Trommeln ist sofort einzustellen“ rechtswidrig war.
Anlass der Klage waren die Vorfälle am Abend des 18. August 2022 während der Vorführung des Films „Ukraine on Fire“. Wegen Handgreiflichkeiten und Störung der Vorführung wurden die Polizei und Mitarbeitende des Ordnungsamtes zum Veranstaltungsort gerufen. Beim Eintreffen der Polizei gegen 21:25 Uhr befanden sich vor Ort auch Personen, die laut trommelten. Kurz darauf untersagte die Polizei das Trommeln auf der Grundlage des Polizeirechts. Die Klägerin war ebenfalls zugegen und zeigte gegenüber dem Ordnungsamt rückwirkend ab 20:30 Uhr eine Versammlung an.
Nach Ansicht der Klägerin habe es sich um eine grundrechtlich geschützte Versammlung gehandelt. Daher hätte die Untersagung des Trommelns auf das Versammlungsrecht und nicht auf das Polizeirecht gestützt werden müssen.
Das Verwaltungsgericht kam nach drei Verhandlungstagen und der Vernehmung von zwölf Zeugen zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Anordnung keine Versammlung der Klägerin gegeben war. Damit wurde die Maßnahme zu Recht auf das Polizeirecht gestützt. Das Trommelverbot durfte gegenüber den Trommlern wegen Lärmbelästigung und Störung der Filmveranstaltung ausgesprochen werden.
Die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht schriftlich vor. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.






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