Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Leipzig -Zweigstelle Torgau- wurde am 04.03.2026 gegen eine 29-jährige Angeklagte am Amtsgericht Eilenburg ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Die Angeklagte wurde durch das Amtsgericht Eilenburg wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Verurteilte war zuvor am 03.03.2026 gegen 15:45 Uhr dabei beobachtet worden, wie sie in einer Drogerie-Filiale in Eilenburg diverse Kosmetikartikel im Wert von über 200,00 Euro entwendete. Die Polizei konnte die aus Polen stammende Tatverdächtige ergreifen. Da diese über keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Deutschland verfügt, wurde durch die Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfahrens ihre vorläufige Festnahme angeordnet.
Die eingeleiteten beschleunigten Ermittlungen ergaben, dass die Beschuldigte bereits am 16.12.2025 und am 02.02.2026 Kosmetikartikel in der gleichen Drogeriefiliale in Eilenburg entwendet hatte. Diese Verfahren waren bis dahin bei der Polizei gegen Unbekannt geführt worden. Der Stehlschaden aller drei Taten beläuft sich auf insgesamt 2.683,08 EUR.
Noch am frühen Nachmittag des 04.03.2026 stellte die Staatsanwaltschaft Leipzig beim Amtsgericht Eilenburg wegen der drei Taten einen Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens. Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Im Ergebnis der um 17:00 Uhr durchgeführten Hauptverhandlung wurde die geständige Angeklagte rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Zudem wurde angeordnet, dass die Angeklagte zur Abschöpfung der aus den Diebstählen rechtswidrig erlangten Vermögensvorteile Wertersatz in dieser Höhe zu leisten hat. Die Angeklagte war zuvor bereits einmal 2023 rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Die Durchführung des sogenannten beschleunigten Verfahrens bei einem Amtsgericht mit einer sofort oder in kurzer Frist durchgeführten Hauptverhandlung ist nach der Strafprozessordnung (StPO) dann möglich, „wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist“ (§ 417 StPO) und als Strafe höchstens eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist.






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