Heute hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschlusses zur Nichtigkeit der sächsischen Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlungen veröffentlicht. Dazu erklärt Elke Herrmann, sozialpolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag: "Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts begrüße ich ausdrücklich.

Jetzt muss Sozialministerin Christine Clauß (CDUP) endlich handeln. Denn die Sozialministerin hat nun schwarz auf weiß bescheinigt bekommen, was sie seit über einem Jahr wusste, aber aussaß. Laut Antwort auf eine entsprechende kleine Anfrage von mir, sah die Ministerin schon im Januar 2012 durchaus Handlungsbedarf, hatte aber mit der Herstellung einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage keine Eile.”

Zudem hatte das oberste Gericht bereits 2011 zwei ähnlich lautende landesrechtliche Regelungen für nichtig erklärt.

Täglich erreichen uns unzählige Meldungen aus Leipzig, Sachsen und darüber hinaus, die nicht immer gleich oder nie Eingang in den redaktionellen Alltag finden. Dennoch sind es oft genug Hinweise, welche wir den Lesern der “Leipziger Internet Zeitung” in Form eines “Informationsmelders” nicht vorenthalten möchten …

“Es den Praktikern und Praktikerinnen in den psychiatrischen Kliniken zu überlassen, Zwangsmaßnahmen weiter wie gewohnt durchzuführen oder es auch zu lassen und nach alternativen Formen der Behandlung zu suchen, ist einer Fachministerin unwürdig. Bei einem derart schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, den eine medikamentöse Behandlung gegen den Willen des Betroffenen zweifelsohne darstellt, ist dieses Abwarten rechtsstaatlich äußerst bedenklich.”

“Die Nichtigerklärung von Paragraf 22, Absatz 1, Satz 1 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) hat nicht nur Auswirkungen auf die zwangsweise Behandlung von Menschen, die sich im Maßregelvollzug befinden. Vielmehr ist die mit Zwang durchgesetzte Behandlung aller Menschen, die sich in psychiatrischen Kliniken befinden, solange unzulässig, bis die Staatsregierung keine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende neue Rechtsgrundlage geschaffen hat.”

Kleine Anfrage Elke Herrmann ‘ Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) und dessen Vereinbarkeit mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts’ (Drs 5/7742):
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=7742&dok_art=Drs&leg_per=5&pos_dok=-1

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