Der Landkreis Nordsachsen hat am heutigen Tag eine Allgemeinverfügung aufgrund der aktuellen Hochwasserlage erlassen um "Deichtourismus" effektiv entgegentreten zu können. Die Einsatzkräfte, insbesondere die Polizei, werden diese vor Ort konsequent durchsetzen.

Das Landratsamt Nordsachsen als untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage der §§ 100 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), in der zuletzt gültigen Fassung i.V.m. 94 Abs. 2 Satz 2 und 3, 118 Absatz 1 Nr. 3 und 119 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 18.10.2004 SächsGVBl. S. 482), in der zuletzt gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

1. Das Betreten, Begehen und Befahren aller Deichanlagen im Katastrophengebiet Nordsachsen ist mit Ausnahme für die Einsatzkräfte für jedermann verboten.

2. Das Verbot gilt auch für einen 10-m-Streifen landseitig vom Deichfluß.

3. Die Allgemeinverfügung behält ihre Gültigkeit für die Dauer des Katastrophenalarms.

4. Die sofortige Vollziehung der Punkte 1. und 2. wird angeordnet.

Begründung: Ausgehend von den intensiven Niederschlägen in den letzten Tagen ist in der Mulde und Elbe eine höhere Wasserführung zu verzeichnen. Gegenwärtig gilt für die Mulde die Alarmstufe 3 und für die Elbe die Alarmstufe 4.

Die aktuelle Hochwassersituation hat zu einem starken Aufweichen der Deiche geführt, so dass durch das Betreten, Begehen und Befahren von Unbefugten weitere Schäden an den Deichen auftreten. Durch Deichbrüche und Auskolkungen bestehen weitere nicht einschätzbare Gefahren.

Nach § 100 WHG i.V.m. § 94 Abs. 2 SächsWG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die auf Grundlage dieses Gesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen, die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind. Zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der menschlichen Gesundheit wird die Allgemeinverfügung zum Betretungsverbot der Deiche mit sofortiger Wirkung erlassen (Punkt 4 der Allgemeinverfügung).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der zuletzt gültigen Fassung, ist zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt. Gemäß § 119 Sächsisches Wassergesetz obliegt der Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften den unteren Wasserbehörden. Der Landkreis Nordsachsen als Wasserbehörde ist zuständig für diese Allgemeinverfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, 04860 Torgau, (Besucheranschrift: Dezernat III, Umweltamt, Dr. Belian-Str. 4, 04838 Eilenburg) Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch gegen die Ziffern 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Die ganz oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustr. 40, 04107 Leipzig, beantragt werden.

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar