Staatsminister Frank Kupfer hat heute (8. Juli 2013) in Dresden die Vertreter von Verbänden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft über die Hilfen für die vom Juni-Hochwasser betroffenen Unternehmen informiert. "Wir haben gemeinsam mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium eine Verwaltungsvereinbarung für ein Soforthilfeprogramm getroffen", sagte Minister Kupfer. "Damit stehen die Rahmenbedingungen für die Förderung fest. Das gibt den geschädigten Unternehmen Planungssicherheit bei dem für sie wichtigen Wiederaufbau."

Für die Hilfen an die vom Hochwasser geschädigten Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus, der Forstwirtschaft und der Binnenfischerei sind folgende Eckpunkte festgelegt: Zuwendungsberechtigt sind alle geschädigten Unternehmen der Branche, bei denen die Kapitalbeteiligung des öffentlichen Sektors nicht mehr als 25 Prozent beträgt und die den Status als Kleines oder Mittleres Unternehmen (bis 500 Beschäftigte) haben. Gefördert werden durch das Hochwasser verursachte Schäden am Anlage- und Umlaufvermögen und an gewerblich genutzten Gebäuden sowie Flächenschäden und Verluste von Tieren.

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Der Zuschuss soll 50 Prozent des entstandenen Schadens betragen. Vom Schadenswert sind die Versicherungszahlungen abzuziehen. Der Mindestschaden muss 5 000 Euro betragen. Im Bereich der Forstwirtschaft gilt eine Förderobergrenze von 200 000 Euro, in der Binnenfischerei liegt diese bei 30 000 Euro, jeweils nach dem der geltenden De-minimis-Verordnung. Ab 25 000 Euro Schadenshöhe ist ein Gutachten erforderlich. Der Schadensnachweis erfolgt mit der Antragstellung über Formulare der Sächsischen Aufbaubank. Die Unternehmen können auch vor Bewilligung einer Förderung mit der Schadensbeseitigung beginnen – das ist der so genannte “förderunschädliche Maßnahmebeginn”.

Die detaillierten Regelungen und Formulare zur Förderung der vom Hochwasser betroffenen Unternehmen werden mit der Förderrichtlinie “Hochwasserschäden 2013” der Staatsregierung in Kürze festgelegt.

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