Im kommenden Jahr wird es zu einigen wichtigen Änderungen im Steuerrecht kommen, die das Reisekostenrecht, die Übungsleiterpauschale und die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.

Reisekostenrecht

Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht inkraft. Dadurch werden Dienstreisen bei vielen Bürgern einfacher handhabbar. Die “erste Tätigkeitsstätte” tritt an die Stelle des bislang unbestimmten Rechtsbegriffs der “regelmäßigen Arbeitsstätte”. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten wird die erste Tätigkeitsstätte durch Festlegungen des Arbeitgebers oder anhand quantitativer Elemente bestimmt. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar; Verpflegungskosten können insoweit nicht berücksichtigt werden. Bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit können hingegen die tatsächlichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten geltend gemacht werden.

Im Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen wird die bisherige dreistufige Staffelung der abziehbaren Pauschalen und Mindestabwesenheitszeiten durch eine zweistufige Staffelung ersetzt: Bei einer Dienstreise gilt künftig schon die Pauschale von 12 Euro, wenn der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden abwesend ist; für jeden vollen Kalendertag der Abwesenheit bleibt es bei der Pauschale von 24 Euro. Führt der Arbeitnehmer eine mehrtägige Dienstreise mit auswärtiger Übernachtung durch, kann die Verpflegungspauschale von 12 Euro für den An- und Abreisetag angesetzt werden, ohne dass es an diesen Tagen auf eine bestimmte Abwesenheit ankommt.

Übungsleiterpauschale

Folgende Rechtsänderung gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 und sind daher bei Erstellung der Einkommensteuererklärung im neuen Jahr relevant: Einnahmen als Übungsleiter oder nebenberuflicher Ausbilder bzw. Erzieher sind bis zu einer Höhe von jährlich 2.400 Euro – bisher 2.100 Euro – steuerfrei (sog.m Übungsleiterpauschale). Einnahmen aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige Einrichtungen sind bis zur Höhe von 720 Euro – bisher 500 Euro – im Jahr nicht steuerpflichtig.

Kraftfahrzeugsteuer

Im kommenden Jahr wird es auch im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer eine grundlegende Änderung geben: Im ersten Halbjahr 2014 geht die Zuständigkeit für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund über. In Sachsen erfolgt der Wechsel Ende April 2014. Infolgedessen geben die Finanzämter alle Vorgänge zur Kraftfahrzeugsteuer an die dann zuständigen Hauptzollämter ab. Die Finanzämter können daher voraussichtlich ab 29. April 2014 insoweit keine Fragen mehr beantworten.

Die Zollverwaltung wird auf ihrer Internetseite (www.zoll.de) ab Anfang 2014 weitere Informationen anbieten. Dazu gehört, welches Hauptzollamt für die Bearbeitung eines Steuerfalls zuständig ist und welches Zollamt in der Nähe als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten nach dem Übergang der Zuständigkeit auf den Bund ebenso ihre Gültigkeit wie erteilte Lastschrifteinzugsermächtigungen. Auch die Steuernummer bleibt als Bezug für etwaige Rückfragen erhalten. Die An- und Abmeldung von Fahrzeugen erfolgt weiterhin bei den örtlichen Zulassungsstellen.

www.zoll.de

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