Zum Antrag der Fraktion Die Linke über einen Volksentscheid zur Änderung der Landesverfassung (Parlaments-Drucksache 5/13108) erklärt Andrea Roth, Sprecherin für Direkte Demokratie der Fraktion Die Linke im Sächsischen Landtag: In der Sächsischen Verfassung vom 27. Mai 1992 sind Parlament und Volk bewusst als gleichberechtigte Träger der gesetzgebenden Gewalt genannt, die ohnehin vom Volke ausgeht.

So Artikel 3 Abs. 1 Satz 1. Es spricht nicht für eine gute demokratische Verfasstheit des Freistaates Sachsen, wenn er im “Volksentscheid-Ranking 2013” von “Mehr Demokratie!” im Vergleich zu den anderen Bundesländern kontinuierlich fällt: vom 3. Platz im Jahre 2003, über den 5.-6. Platz 2007 auf Platz 7 im Jahre 2010. Die ganz aktuelle Studie von 2013 zeigt, dass Sachsen auf Platz 8 mit der Note 3,65 rutschte. 3,65 – gerade einmal ausreichend. Das sollte uns zu denken geben. Wir müssen handeln.

Von Juli 1992 bis Oktober 2001 gab es in Sachsen acht Volksanträge, die das Unterschriftenquorum erreichten. Drei davon wurden wegen formaler Fehler nicht angenommen. Ein Volksantrag wurde nicht zum Volksbegehren weiter geführt. Das bedeutet, dass überhaupt nur vier Volksbegehren durchgeführt wurden. Drei von den vier eingeleiteten Volksbegehren scheiterten wegen Nicht-Erfüllens des Quorums. Ein einziger Volksentscheid konnte in 21 Jahren stattfinden! Und über 12 Jahre sind vergangen, ohne dass ein weiterer Volksantrag vorgelegt wurde. Das belegt die Chancenungleichheit von parlamentarischer und direkter Demokratie.

Aus diesem Grund will unsere Fraktion den Artikel 74 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung mit Leben erfüllen: “Die Verfassung kann durch Volksentscheid geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages dies beantragt.” Wenn wir beschließen, dem Volk direkt den Antrag zur Erleichterung der Volksgesetzgebung zur Abstimmung vorzulegen, erleben wir eine Sternstunde des sächsischen Parlamentarismus. Es gehrt um folgende konkreten Punkte:

a) Senkung des Quorums für einen Volksantrag von 40 000 auf 35 000 Unterschriften, also auf maximal 1 % der Stimmberechtigten.

b) Ausweitung des Themenkatalogs auf “sonstige Gegenstände der politischen Willensbildung”.

c) Senkung des Unterschriftenquorums für ein Volksbegehren von 450 000 auf 280 000, auf maximal 8 % der Stimmberechtigten.

d) Einführung einer Referendumsinitiative, die den Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit eröffnet, über ein vom Landtag beschlossenes Gesetz mit einem Quorum von 175 000 Unterschriften, das sind 5 % der Wahlberechtigten, zu entscheiden. Die Initiative zu diesem Referendum geht also vom Volk aus.

Parlaments-Drucksache 5/13108:
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13108&dok_art=Drs&leg_per=5&pos_dok=1

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