Wer in seiner gemieteten Wohnung umbauen oder modernisieren möchte, sollte sich vorab informieren und absichern, rät der Mieterverein Leipzig. Anderenfalls drohen spätestens beim Auszug böse Überraschungen.

Alle Modernisierungsarbeiten, die zu Eingriffen in die Bausubstanz des Hauses oder der Wohnung führen, sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. „Bevor also in eine aufwändige Badsanierung, den Einbau einer zusätzlichen Dusche oder eine Fußbodenerneuerung mit Parkett beziehungsweise Laminat investiert oder eine Gasetagenheizung eingebaut wird, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden“, erläutert Anke Matejka, Vorsitzende des Mietervereins Leipzig und ergänzt: „Das gilt auch bei kleineren Baumaßnahmen, wenn zum Beispiel eine Zwischenwand eingezogen, Holzverkleidungen angebracht, Türblätter gekürzt, Sicherheitsschlösser oder Türspione eingebaut werden.“ Wer ohne Erlaubnis des Vermieters modernisiert, riskiere, dass der Vermieter noch während des Mietverhältnisses die Rückgängigmachung der Baumaßnahme fordert.

Wer beim Auszug hofft, er erhalte einen finanziellen Ausgleich für seine Modernisierungsarbeiten, irrt. Für die neue Heizung oder das moderne Bad muss der Vermieter nur dann einen Ausgleich zahlen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Erlaubnis zur Modernisierung allein reicht hier nicht aus. Matejka: „Es kann noch schlimmer kommen. Der Vermieter kann den Mieter auffordern, seine Einbauten mitzunehmen. Er kann verlangen, dass die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückgegeben wird.“

Das bedeutet, der Mieter muss erneut Geld investieren, um den alten Zustand wiederherzustellen, und mit dem ausgebauten Fußbodenbelag oder der Etagenheizung kann er in der neuen Wohnung kaum etwas anfangen. In dieser Situation seien Mieter häufig froh, wenn sie ihre Einbauten „kostenlos“ in der Wohnung zurücklassen dürfen.

Deshalb sollten Mieter, bevor sie investieren, eine Modernisierungsvereinbarung mit dem Vermieter treffen, in der die einzelnen Mietermodernisierungen genau beschrieben werden, gegebenenfalls eine Abwohndauer (Mindestmietzeit) vereinbart wird oder Regelungen zu künftigen Mieterhöhungen vereinbart werden können und natürlich die Entschädigungsfrage beim Auszug geregelt ist.

www.mieterverein-leipzig.de

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