Zum bevorstehenden Jahreswechsel informiert Finanzminister Prof. Dr. Georg Unland über wichtige steuerliche Änderungen: Ab dem 1. Januar 2017 profitieren Arbeitnehmer und Familien von weiteren Entlastungen bei der Lohn- und Einkommensteuer. Der Grundfreibetrag wird von 8.652 Euro auf 8.820 Euro angehoben. Alleinstehende müssen 2017 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.820 Euro im Jahr Steuern zahlen. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17.640 Euro. Ferner wird die sogenannte „kalte Progression“ durch Änderung des Steuertarifs zugunsten aller Steuerzahler abgemildert.

Die Freibeträge für Kinder steigen für das Jahr 2017 von vorher 7.248 Euro auf 7.356 Euro, für 2018 ist eine weitere Erhöhung auf 7.428 Euro vorgesehen. Zugleich wird das Kindergeld monatlich um zwei Euro je Kind angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen steigt – wie der Grundfreibetrag – auf 8.820 Euro.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird das Besteuerungsverfahren anwenderfreundlicher, gesetzliche Belegvorlagepflichten (z. B. bei Zuwendungsbestätigungen) werden weitestgehend durch Belegvorhaltepflichten ersetzt.

Der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung für Spenden ist zwar nach wie vor Voraussetzung für den Spendenabzug, die Bestätigung muss aber im Jahr 2017 nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden, sondern erst bei Anforderung des Finanzamts. Ein Spender hat künftig die Zuwendungsbestätigung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufzubewahren, soweit das Finanzamt die Vorlage nicht schon vorher verlangt hat.

Für die Steuererklärung 2016, die bis zum 31. Mai 2017 beim Finanzamt einzureichen ist, gilt aber letztmals die Vorlagepflicht der Zuwendungsbestätigung zum Erhalt des Spendenabzugs.

Die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist ab 2017 steuerlich begünstigt.

Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten oder als Dienstwagen überlassenen Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers sind ab dem kommenden Jahr steuerbefreit. Für Arbeitgeber besteht ferner die Möglichkeit, Zuschüsse an den Arbeitnehmer für den Kauf und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent zu besteuern.

Bei Fragen zu den dargestellten Änderungen und anderen steuerlichen Themen helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Info-Telefons der sächsischen Finanzämter gern weiter. Das Info-Telefon ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).

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