Das Kultusministerium unterstützt die Neugründung von Schülerzeitungen mit einem finanziellen Zuschuss. Wer in diesem Schuljahr eine erste Ausgabe herausgegeben hat oder eine Schülerzeitung gründen möchte, kann dafür Startgeld beantragen. So werden Rechnungen beispielsweise für Papier, Druck, redaktionelle oder technische Ausrüstung bis zu einer Gesamtsumme von 250 Euro übernommen.

Das Geld gibt es auch für Online-Schülerzeitungen. „Wir wollen neue Schülerzeitungen an unseren Schulen unterstützen. Sie sind auch in Zeiten von social media ein wichtiges Informationsmedium“, so Kultusminister Christian Piwarz.

„Schüler, die eine eigene Zeitung herausgeben, lernen nicht nur das journalistische Handwerk, sondern vor allem, sich sachlich mit Themen auseinanderzusetzen“, so der Minister weiter. Anträge für die Starthilfe können bis zum 31. März 2019 beim Kultusministerium gestellt werden. Die Starthilfe kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Die Zeitung muss von Schülern verantwortet werden (Ausnahme: Grund- und Förderschulen).
• Es muss die erste Ausgabe bzw. eine inhaltliche Planung der ersten Ausgabe vorgelegt werden.
• Es muss eine finanzielle Planung (erwartete Einnahmen und Ausgaben) der ersten Ausgabe vorgelegt werden; es muss erkenntlich sein, dass die Schülerzeitung auch ohne die einmalige Starthilfe existieren kann.
• Die erste Ausgabe der Schülerzeitung darf nicht vor Schuljahresbeginn 2018/2019 erschienen sein.

Die Unterlagen sind zusammen mit einem vollständig ausgefüllten “Antrag auf Starthilfe” einzureichen. Vertreter des Kultusministeriums und der “Jugendpresse Sachsen e.V.” entscheiden über die Vergabe der Zuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung dieser Starthilfe besteht nicht. Nach der Bewertung durch die Jury erhalten die Antragsteller eine verbindliche Nachricht, ob und in welcher Höhe ihnen die Starthilfe gewährt wird.

Maximal bis zu dieser Höhe können sie dann Originalrechnungen für entstandene Kosten einreichen. Falls die Zeitung nicht erscheint, muss die Starthilfe zurückgezahlt werden. Schulen, die in den vergangenen vier Jahren (seit 2015) bereits eine Starthilfe erhalten haben, sind nicht antragsberechtigt. Schulen, die eine Starthilfe erhalten, werden gebeten, sich mit ihrer Zeitung am Sächsischen Schülerzeitungswettbewerb des laufenden Schuljahres zu beteiligen.

Der Antrag auf Starthilfe ist als PDF-Datei abrufbar unter www.bildung.sachsen.de/Starthilfe. Postanschrift für den Antrag: Sächsisches Staatsministerium für Kultus, Referat 41, Postfach 100910, 01079 Dresden.

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