Auf die Initiative Sachsens und Schleswig-Holsteins hat gestern die Justizministerkonferenz eine Änderung der Regelungen des SGB II gefordert, die bislang zu einer Anrechnung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer auf den Leistungsbezug nach dem SGB II führen.

Staatsminister Sebastian Gemkow: „Ehrenamtlich tätige Betreuer unterstützen schwer kranke Menschen und leisten damit einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft. Aufwandsentschädigungen für eine Betreuung sollten daher zukünftig nicht mehr auf den Leistungsbezug nach dem SGB II angerechnet werden. So kann das außerordentlich wichtige Ehrenamt gestärkt werden.“

Schleswig-Holsteins Justizministerin Dr. Sabine Sütterlin-Waack ergänzte: „Dieses für unsere Gesellschaft so wichtige ehrenamtliche Engagement sollte auch eine gewisse finanzielle Anerkennung finden, und 399 Euro pro Jahr ist nicht viel. Es kann nicht sein, dass davon noch Teile angerechnet werden.“

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. August 2017 (B 4 AS 9/16 R) ist die jährlich gezahlte Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, insgesamt im Monat des Geldzuflusses als Einkommen anzurechnen. Dadurch werden die Leistungen nach dem SGB II gekürzt, so dass dem ehrenamtlichen Betreuer im Endeffekt kaum etwas von der Aufwandsentschädigung bleibt.

Die gerichtliche Praxis und die Betreuungsvereine berichten, dass diese Anrechnung auf den Leistungsbezug nach SGB II bereits dazu geführt hat, dass ehrenamtlichen Betreuer deshalb ihre Tätigkeit aufgeben. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der bundesweit zu verzeichnenden Tendenz, dass es immer schwieriger wird, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen, bedenklich.

Die volle Anrechnung der Aufwandsentschädigung im Monat der Zahlung erscheint auch nicht sachgerecht, weil die jährliche Zahlweise der Aufwandsentschädigung nichts daran ändert, dass damit der Aufwand für das gesamte Jahr abgegolten und die Aufwandsentschädigung in zwölf Monaten ‚erarbeitet‘ wird. Eine rechts- und sozialpolitisch gerechtere Lösung ist daher dringend geboten, weshalb eine Änderung der entsprechenden Regelungen angezeigt ist.

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