Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus hat die Landesdirektion Sachsen für eine Reihe von Tätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligt. Des Weiteren kann in einer Reihe von Branchen von der täglichen Höchstarbeitszeit abgewichen und bis maximal 12 Stunden gearbeitet werden.

Eine Antragstellung durch die betroffenen Unternehmen ist damit nicht mehr erforderlich.

Die Regelungen wurden mit Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 getroffen. Sie gelten zunächst bis zum 19. April 2020.

Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen einsehbar.

Allgemeinverfügung der LDS vom 18. März 2020 | https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=16269&art_param=940

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