Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung verabschiedet. Für Privatpersonen oder selbständige Einzelunternehmer beträgt nun im Fall einer Insolvenz die Zeit bis zu einer Schuldbefreiung drei Jahre, statt bisher sechs.

„Im Laufe des nächsten Jahres erwarten wir eine erhebliche Zunahme von Insolvenzanträgen“, erklärt Thomas Griebel, Leiter der Verbraucherzentrale in Leipzig, die hier Insolvenzberatung für Privatleute anbietet. „Zum Einen, weil viele auf die Drei-Jahres-Verkürzung gewartet haben und zum Anderen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Betroffenen wird so ein schnellerer Neustart ermöglicht.“

Die Drei-Jahres-Frist gilt ab sofort uneingeschränkt und unbefristet für Selbstständige und Verbraucher/-innen. Zudem wurde die Frist für die Gültigkeit der nötigen Bescheinigungen zum außergerichtlichen Einigungsversuch auf zwölf Monate verlängert. „Dies erspart  die unsinnige Neuaufnahme von Verhandlungen, sollten diese bereits gescheitert sein, und die Antragstellung, die in den letzten Monaten allein wegen der angekündigten Änderung der Insolvenzlaufzeit aufgeschoben wurde“ so Thomas Griebel weiter.

Einer der bleibenden Kritikpunkte ist jedoch, dass sich der Gesetzgeber nicht entschließen konnte, die Speicherzeit für Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu verkürzen. Wirtschaftsauskunfteien, wie die SCHUFA, speichern die Information über das Verfahren auch nach Abschluss noch weitere drei Jahre.

Für die Bundesregierung gehörte dies zum Konjunktur- und Krisenbewältigungspakt. Mit der Gesetzesänderung werden zugleich die Vorgaben einer EU-Richtlinie zur Anpassung europäischer Entschuldungsregeln umgesetzt. Dies erhöht die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Die Neuregelung gilt bereits für ab dem 01. Oktober 2020 beantragte Verfahren.

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