Der Landkreis Leipzig erlässt auf Grundlage eines entsprechenden Erlasses des Freistaates Sachsen eine neue Allgemeinverfügung über die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und von positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen. Diese tritt am Dienstag, dem 23. März 2021, in Kraft.

Die Allgemeinverfügung zur Absonderung gilt bis einschließlich, Donnerstag, dem 15. April 2021. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung zur Absonderung vom 15. Februar 2021 außer Kraft.

Die Regelungen zusammengefasst:

Kontaktpersonen der Kategorie I

  • Sofortige Absonderung für 14 Tages nach dem letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall (Quellfall).
  • Treten Symptome auf, muss getestet werden.
  • Wenn beim Quellfall eine Virusvariante vermutet oder bestätigt wird, muss die Kontaktperson noch sieben Tage nach der 14-tägigen Quarantäne auf Symptome achten. Treten Symptome auf, muss getestet werden.
  • Die Absonderung endet, wenn beim Quellfall der PCR-Test negativ ist.

Hausstandsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis (Schnelltest-, Selbsttest oder PCR-Test) der im Hausstand wohnenden Person (Quellfall) in Absonderung begeben. Hausstandsangehörige, in deren Haushalt eine Person mit Verdacht auf eine Infektion  lebt, sollen ihre Kontakte reduzieren.

Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung und der Weitergabe ihrer Kontaktdaten bzw. der Reduktion ihrer Kontakte sind folgende Personen:

a) Hausstandsangehörige, die bereits selbst vor höchstens drei Monaten mittels PCR-Test positiv getestet wurden, symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist (dies gilt nicht, wenn dem Quellfall der Kontaktperson der Verdacht auf eine Infektion mit besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten besteht bzw. eine solche Infektion nachgewiesen ist), sowie

b) Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung bzw. Symptombeginn sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen.

Verdachtspersonen

  • Sofortige Absonderung.
  • Verdachtspersonen, die sich selbst mittels eines sogenannten Corona-Laien-Tests positiv getestet haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen und sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses absondern.
  • Für den Zeitraum der Durchführung einer Testung außerhalb des Absonderungsortes gilt die Absonderung als aufgehoben. Im Fall eines positiven PCR-Testergebnisses gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.
  • Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.
  • Die Absonderung endet, wenn der PCR-Test negativ ist.
  • Ist der PCR-Test positiv gelten die Regelungen zur positiv getesteten Person.

Positiv getestete Personen

  • Sofortige Absonderung für 14 Tage.
  • Hausstandsangehörige haben ebenfalls die Pflicht zur Absonderung.
  • Bei Hinweis auf oder Nachweis einer Infektion mit besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten kann das Gesundheitsamt zum Ende des Absonderungszeitraums, frühestens am 13. Tag, die erneute Testung mittels Antigenschnelltest oder PCR-Untersuchung anordnen. Bleibt die Person auch über den Quarantänezeitraum hinaus positiv, kann das Gesundheitsamt diesen verlängern.

Wenn der Antigenschnelltest oder Selbsttest positiv ist

  • Durch einen Antigenschnelltest positiv getestete Personen sollen sich dringend mittels eines PCR-Tests bei einem Arzt oder bei einer testenden Stelle nachtesten lassen, um das Testergebnis zu bestätigen.
  • Im Falle der Positivtestung durch einen Selbsttest (Corona-Laien-Test) besteht die Pflicht zur PCR-Nachtestung; bis zum Vorliegen des Ergebnisses gelten sie als Verdachtsperson.
  • Das Ergbis positiver Schnell- oder Selbstest müss dem Gesundheitsamt übermitelt werden.

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