Der Deutsche Presserat hat auf seinen Sitzungen vom 23. bis 25. März 15 Rügen ausgesprochen, fünf davon für Verletzungen des Opferschutzes sowie fünf wegen Schleichwerbung. 

CSU-Funktionsträger schreibt unkritisches Portrait über CSU-Bürgermeister

Wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Gebot zur Trennung von Tätigkeiten gemäß Ziffer 6 des Pressekodex wurde die MITTELBAYERISCHE ZEITUNG gerügt. Die Redaktion ließ unter der Überschrift „Wenn spät im Rathaus Licht ist“ einen Autor, der gleichzeitig Schriftführer im CSU-Ortsvorstand war, ein überaus wohlwollendes Portrait über den der CSU angehörenden Bürgermeister der Gemeinde schreiben.

In der Partei-Tätigkeit des Autors ist eine Doppelfunktion gemäß Ziffer 6, Richtlinie 6.1 des Pressekodex zu sehen. Die Redaktion hätte entsprechend auf eine strikte Trennung der Funktionen achten müssen. Entweder hätte ein anderer Mitarbeiter für die Berichterstattung eingesetzt werden müssen, oder aber hätte den Leserinnen und Lesern zumindest der offensichtliche Interessenkonflikt des eingesetzten Autors offengelegt werden müssen.

Prozessbericht schürt rassistische Vorurteile

Die LUDWIGSBURGER KREISZEITUNG erhielt eine Rüge für einen Prozessbericht über Stalking. Unter der Schlagzeile „Verliebter Afghane vor Gericht“ hatte die Redaktion die Herkunft des Angeklagten mehrfach im Text benannt und auch in der Überschrift hervorgehoben.

Die Herkunftsnennung trägt nicht zum Verständnis des Geschehens bei und ist dazu geeignet, rassistische Vorurteile zu schüren, befand der Presserat. Ein begründetes öffentliches Interesse bestand an der Herkunftsnennung nicht. Die Redaktion hat die Grenze zur Ziffer 12, Richtlinie 12.1 des Pressekodex verletzt.

Vorverurteilung trotz Freispruch in Berliner Strafprozess

B.Z. und BZ-BERLIN.DE erhielten eine Rüge für eine vorverurteilende Berichterstattung über einen Strafprozess in Berlin. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, das Auto eines Politikers angezündet zu haben. Obwohl er freigesprochen wurde, titelte die B. Z.: „Extremisten-Krieg in Neukölln – Hat linker Wirrkopf rechtem Wirrkopf das Auto abgefackelt?”.

Auf den Freispruch wies die Redaktion lediglich in einem kleinen Kasten hin. Die Überschrift stellte nach Ansicht des Beschwerdeausschusses eine Vorverurteilung nach Ziffer 13, Richtlinie 13.1 des Pressekodex dar, weil das Gericht keine Schuld des Angeklagten festgestellt hatte.

Die Bezeichnung „Wirrkopf“ wertete der Ausschuss als ehrverletzend. Zudem wurden persönliche Details des Angeklagten genannt, die ihn für einen weiteren Personenkreis identifizierbar machten. Damit lag ein Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex vor.

Gewinnspiel mit dem Ziel, Kommunikationsverhalten des US-Präsidenten zu beeinflussen

BILD.DE wurde für ein Gewinnspiel zur US-Präsidentenwahl gerügt. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „10 000 Dollar Cash für einen Retweet von Trump“ (nach Kritik war die Aktion auf den Herausforderer Biden erweitert worden) offeriert: „Wer in der US-Wahlnacht einen Tweet absetzt und von US-Präsident Donald Trump retweetet wird, kann von BILD 10 000 US-Dollar kassieren!“

Der Beschwerdeausschuss sah darin eine Aufforderung, das Kommunikationsverhalten eines Amtsträgers zu beeinflussen. Eine solche Aktion gehört nicht zu den Aufgaben der Presse und stellt einen schweren Verstoß gegen die in der Präambel des Pressekodex festgeschriebenen ethischen Grundsätze dar, der geeignet ist, das Ansehen der Presse zu beschädigen.

Corona-Statistik des Robert Koch-Instituts falsch dargestellt

BILD.DE erhielt eine Rüge für einen irreführenden Bericht über die Corona-Statistik des Robert Koch-Instituts (RKI). Der Beitrag mit der Überschrift „Experten sicher: RKI-Zahlen stimmen nicht – es sterben weniger Menschen als täglich gemeldet“ erwähnte zwar, dass die Daten der Gesundheitsämter zu Corona-bedingten Todesfällen das RKI erst mit einer Verspätung von etwa drei Wochen erreichten. Nach Auffassung des Beschwerdeausschusses legte die Überschrift aber nahe, dass die Statistiken des RKI sachlich falsch seien und die Gefahr durch Corona-Infektionen geringer sei als angenommen.

Die Überschrift verstieß gegen Ziffer 1 des Pressekodex, die Redaktionen zur Wahrung des Ansehens der Presse und Achtung der Wahrheit verpflichtet. Zudem verletzte sie Ziffer 14 des Pressekodex, wonach bei der Berichterstattung über medizinische Themen eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden ist, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen erwecken könnte.

Opfer einer Sexualstraftat wurde erkennbar

Die VOLKSSTIMME erhielt eine Rüge für einen Gerichtsbericht. Die Redaktion hatte im Blatt und online über eine schwere Sexualstraftat berichtet und den abgekürzten Namen des jugendlichen Opfers genannt. Dadurch wurde das Opfer, das in einer Kleinstadt lebt, vor allem in seinem näheren Umfeld identifizierbar. Die Redaktion hätte auf mögliche Folgewirkungen der Berichterstattung für das Opfer Rücksicht nehmen und es anonymisieren müssen.

Nach Auffassung des Presserats wurde der Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Kodex in Verbindung mit Richtlinie 8.2 (Opferschutz) des Kodex verletzt. Ein öffentliches Interesse an einer Identifizierbarkeit bestand nicht. Um dem Opfer kein weiteres Leid zuzufügen, ist diese Rüge nicht-öffentlich. Daher ist die Zeitung hier nicht zum Abdruck der Rüge verpflichtet.

Vergrößertes Porträtfoto von Unfall-Gedenkort veröffentlicht

BILD AM SONNTAG und BILD.DE erhielten eine Rüge für die Berichterstattung über einen tödlichen Verkehrsunfall. Unter der Überschrift „Drogendealer rast Polizisten-Paar tot” hatte die Redaktion ein abfotografiertes Porträtbild veröffentlicht, das Angehörige an der Unfallstelle zum Gedenken an das getötete Paar aufgestellt hatten.

Grundsätzlich ist die Abbildung solcher Unfall-Gedenkorte zulässig, betonte der Beschwerdeausschuss. Für die Veröffentlichung des herangezoomten Porträts hätte die Redaktion laut Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex aber eine Erlaubnis der Angehörigen einholen müssen. Denn das Aufstellen eines Fotos zum Gedenken an Verstorbene bedeutet nicht automatisch eine Einwilligung in eine Presseveröffentlichung.

Opferfoto einem sozialen Netzwerk entnommen

Für die identifizierbare Abbildung eines Opfers eines Gewaltverbrechens erhielt BILD.DE eine Rüge. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Jana (19) erstochen im Auto“ ein Porträtfoto der jungen Frau gezeigt, welches sie einem sozialen Netzwerk entnommen hatte. Die Redaktion verstößt mit der nicht anonymisierten Abbildung gegen den Schutz der Persönlichkeit des Opfers nach Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.2 des Kodex, nach der die Identität eines Opfers besonders zu schützen ist.

Für das Verständnis des Tathergangs war das Wissen um dessen Identität unerheblich. Dass das Opfer mit diesem Foto in einem sozialen Netzwerk angemeldet war, ist nicht mit einer Einwilligung zur Veröffentlichung dieses Fotos in der Berichterstattung gleichzusetzen.

Unverpixeltes Opferfoto veröffentlicht

Einen weiteren schweren Verstoß gegen den Opferschutz erkannte der Ausschuss ebenfalls bei BILD.DE in der Berichterstattung unter der Überschrift „In diesem Auto ertranken Vater (43) und Sohn (9)“. Der Beitrag beschreibt einen Autounfall, bei dem Vater und Sohn ums Leben kamen. Die Redaktion hatte neben das Foto mit dem von der Feuerwehr geborgenen Autowrack ein Porträtfoto des verstorbenen Vaters eingeklinkt.

Der Presserat hielt die Darstellung des Verstorbenen für einen schweren Verstoß gegen den Opferschutz nach Richtlinie 8.2 des Kodex. Eine Einwilligung für die Veröffentlichung des Fotos seitens der Angehörigen lag nicht vor. Das Opfer hätte verpixelt werden müssen.

Redaktion berichtet identifizierend über ermordetes Ehepaar

BILD.DE wurde wegen eines schweren Verstoßes gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex gerügt. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Lehrer-Paar (69, 70) in Heide-Villa ermordet“ über ein Tötungsdelikt berichtet und die Opfer durch ein unverpixeltes Foto sowie persönliche Informationen, insbesondere über den Wohnort, identifizierbar gemacht.

Die Redaktion hatte gegenüber dem Presserat angegeben, das Foto von Nachbarn erhalten zu haben. Der Beschwerdeausschuss betont, dass Namen und Fotos von Opfern gemäß Richtlinie 8.2 des Pressekodex nur dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Angehörige oder sonstige befugte Personen dem zugestimmt haben. Nachbarn zählen grundsätzlich nicht zu diesem befugten Personenkreis.

„Touristik-Experte“ empfiehlt Versicherungsprodukte

Wegen Schleichwerbung nach Ziffer 7 Pressekodex gerügt wurde die Zeitschrift MERIAN. Die Redaktion hatte einem Artikel über Urlaubsreisen eine Veröffentlichung mit drei Fragen an einen „Touristik-Experten” einer Versicherung beigestellt. Dieser empfahl darin verschiedene Versicherungsprodukte, zudem wurde ein Link zu seinem Unternehmen veröffentlicht.

Der Presserat sah mit dem Beitrag die Grenze zur Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 Pressekodex überschritten, da ein eindeutiger Werbeeffekt für die konkrete Versicherung entstand.

Interview enthält Schleichwerbung für Epiliergerät

GRAZIA hatte unter der Überschrift „Mama werden ist ein Prozess“ ein Interview mit dem Model Lena Gercke geführt. Gercke sprach darin ausführlich über das Thema Epilieren und ein konkretes Gerät, von dem auch ein Foto veröffentlicht wurde.

Zudem enthielt der Beitrag einen Link, unter dem die Kollektion des Models erhältlich ist. Diese Angaben sind nach Ansicht des Presserats nicht mehr durch ein öffentliches Interesse gedeckt und stellen Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 des Pressekodex dar.

Redaktion empfiehlt Möbel fürs Homeoffice

Das ZEIT MAGAZIN wurde wegen mangelnder Trennung von Werbung und Redaktion nach Ziffer 7 des Pressekodex gerügt. Das Magazin hatte unter dem Titel „Zuhause ist es am schönsten“ mehrere Artikel zum Thema Homeoffice veröffentlicht. Den Artikeln beigestellt waren Zeichnungen von Szenen aus dem Homeoffice mit Möbelstücken und Einrichtungsgegenständen. In den Bildunterschriften wurden die Namen und Hersteller der Möbelstücke benannt.

Ein inhaltlicher Zusammenhang zum Gegenstand der Berichterstattung war nicht ersichtlich. Entsprechend war auch kein begründetes öffentliches Interesse an der einen werblichen Effekt erzeugenden Produktnennung erkennbar. Damit überschritt die Veröffentlichung die Grenze zur Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex deutlich.

Redaktion hätte Wirkversprechen für vermeintliche Anti-Corona-Bonbons hinterfragen müssen

Die Online-Ausgabe der NEUEN OSNABRÜCKER ZEITUNG wurde wegen gravierender Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex und die besonderen Anforderungen an Medizin-Berichterstattung nach Ziffer 14 gerügt. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Fraunhofer-Institut: Extrakt aus Glandorf wirkt gegen Coronavirus“ lediglich auf Grundlage eines vorab veröffentlichten Manuskripts über eine Studie zur Wirksamkeit des „Cystus Pandalis-Extrakts“ gegen das Corona-Virus berichtet. Die Untersuchung habe die antivirale Wirksamkeit des Extrakts beweisen können, heiße es im Manuskript.

Der Artikel ließ – insbesondere angesichts der dünnen Quellenlage – die notwendige journalistische Distanz vermissen. So fand beispielsweise eine Einordnung durch einen unabhängigen Experten nicht statt. Stattdessen formulierte die Redaktion insbesondere in der Überschrift ein Wirkversprechen für die frei verkäuflichen Lutschpastillen, das geeignet war, unbegründete Hoffnungen bei den Lesern zu erwecken.

Instagram-Post über Modemacher in der Region

Die Online-Ausgabe des WESTFALEN-BLATTS wurde gerügt für einen Instagram-Post über Modemacher in der Region sowie einen entsprechenden Online-Beitrag, auf den im Post verlinkt wurde. Beide Veröffentlichungen enthielten PR-Fotos der jeweiligen Hersteller sowie werbliche Formulierungen. Auch hierin sieht der Presserat Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 des Pressekodex.

Statistik

Insgesamt behandelt wurden 136 Beschwerdeakten, wovon 71 als begründet und 50 als unbegründet erachtet wurden. Zu den Maßnahmen zählen 14 öffentliche Rügen, 1 nicht-öffentliche Rüge, 18 Missbilligungen und 26 Hinweise. 12 Beschwerden waren begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet. Bei 15 Fällen handelte es sich um Wiederaufnahmeanträge, Einsprüche bzw. Vertagungen.

Den aktuellen Stand der Rügen-Veröffentlichungen aus den Sitzungen im vergangenen Jahr können Sie hier einsehen: https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2020

Zum Pressekodex: http://www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/

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