Die Gründung von Betriebsräten soll per Gesetz erleichtert und besser geschützt werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil hat das Bundeskabinett gestern auf den Weg gebracht. Ziel ist ein besserer Kündigungsschutz für Beschäftigte, die sich für eine Betriebsratsgründung einsetzen und einfachere Regeln für Betriebsratswahlen.

Der Gesetzentwurf sieht auch eine Ausweitung der Rechte von Betriebsräten vor: Sie sollen künftig mitbestimmen dürfen, wenn es um die Ausgestaltung mobiler Arbeit im Unternehmen geht.

Sachsens Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig begrüßt das Gesetz: „Mit diesem Gesetz wird den Betriebsräten der Rücken gestärkt. Es ist ein wichtiger Meilenstein für mehr Mitbestimmung in Unternehmen. Gerade in kleineren Betrieben schreckten Beschäftigte bislang oft vor der Gründung einer Arbeitnehmervertretung zurück, einfach aus Angst vor Ärger mit dem Arbeitgeber oder gar einer Kündigung.

Wie wichtig Betriebs- und Personalräte sind, sehen wir gerade jetzt, wo ein vertrauensvoller Umgang zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorteilhaft für beide Seiten ist, um die Corona-Lasten gemeinsam zu tragen.“

Laut IAB-Betriebspanel (2019) gibt es sachsenweit in 8 Prozent aller Betriebe einen Betriebs- oder Personalrat. Der Anteil der Beschäftigten in Betrieben mit Betriebs-/Personalrat beträgt in Sachsen 41 Prozent. Ohne den öffentlichen Dienst sind es 29 Prozent der Beschäftigten.

Bundesweit gibt es in rund jeder zehnten Firma, die einen Betriebsrat haben könnte, ein solches Gremium. 41 Prozent der Arbeitnehmer im Westen und 36 Prozent im Osten werden von Betriebsräten vertreten.

Das Gesetz muss nun noch im Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Hintergrund zu den gestern vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen: Konkret geplant ist, dass künftig die ersten Mitarbeiter einen Kündigungsschutz erhalten, die zu einer Betriebsratswahl einladen. Bislang sind es drei Personen. Und auch schon vor einer Einladung, wenn Mitarbeiter über eine Betriebsratswahl nachdenken und diese planen, soll Kündigungsschutz gelten, wenn die Betroffenen eine beglaubigte Erklärung abgeben, dass sie einen Betriebsrat gründen wollen und mit der Vorbereitung beginnen.

Gesenkt werden außerdem die Schwellen zur Aufstellung eines Wahlvorschlags. In Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten sollen beispielsweise keine sogenannten Stützunterschriften für Wahlvorschläge mehr nötig sein und in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten nur noch zwei unterstützende Unterschriften.

Außerdem sieht die Reform eine Ausweitung der Rechte bereits bestehender Betriebsräte vor. Sie sollen mitbestimmen dürfen, wenn es um die Ausgestaltung mobiler Arbeit im Unternehmen geht. Zudem wird klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrates bei der Planung von Arbeitsabläufen und bei der Festlegung von Richtlinien zur Personalauswahl auch gelten, wenn das Unternehmen dabei auf den Einsatz Künstlicher Intelligenz setzt.

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