Im Juli 2021 verursachten starke Regenfälle im Freistaat Sachsen erhebliche Schäden. Davon betroffen waren sechs von zehn Landkreisen. Sachsen wird die Betroffenen beim Wiederaufbau finanziell unterstützen. Die heute vom Kabinett beschlossene „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwasserschäden 2021“ regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Hilfsmaßnahmen und die Umsetzung.

Wirtschafts- und Verkehrsminister Martin Dulig: „Starkregen und Hochwasser sind nicht einfach nur Jahrhundertereignisse. Die Hochwasserkatastrophen seit 2002 sind daher für uns ein Alarmsignal, dass wir den von Menschen gemachten Klimawandel entgegentreten müssen. Die Staatsregierung bekennt sich u.a. in ihrem im Frühjahr verabschiedeten Energie- und Klimaprogramm zum Umsteuern.

Doch all dies kommt für die Betroffenen des Juli-Hochwassers natürlich zu spät. Ihnen hilft vorerst nur eine schnelle Schadensbeseitigung. Mit der heute verabschiedeten Richtlinie werden wir die Maßnahmen für den Wiederaufbau in den betroffenen Privathaushalten, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie an der Infrastruktur in den geschädigten Regionen finanzieren.“

Die Fördersätze entsprechen den Vorgaben des Bundes: Betroffene Unternehmen und Privathaushalte erhalten einen Fördersatz von bis zu 80 Prozent, öffentliche Einrichtungen sowie Maßnahmen an der Infrastruktur werden mit bis zu 100 Prozent gefördert. Grundlage für diese Richtlinie ist die mit dem Bund am 10. September geschlossene „Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe“, welche den Umfang und die Bedingungen der Bundeshilfen beinhaltet. Auf den Freistaat entfallen, basierend auf den ersten Schadenserhebungen, rund 144 Millionen Euro.

Als Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) vorgesehen. Derzeit laufen die Abstimmungen mit der SAB. Sobald die Antragstellung möglich ist, erfolgt eine entsprechende Information. Die Beantragung ist bis zum 30. Juni 2023 möglich. Dem sogenannten förderunschädlichen Maßnahmenbeginn wurde zugestimmt, dieser gilt ab dem 10. Juli 2021, dem Beginn des Schadensereignisses im Freistaat Sachsen. Die Richtlinie wird nach dem noch notwendigen Normprüfungsverfahren veröffentlicht.

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