Osterfeuer sind nur als Brauchtumsfeuer unter Beteiligung der Öffentlichkeit statthaft und meist genehmigungspflichtig. Einige Vorsichtsmaßnahmen helfen, um weder Mensch noch Tier noch Umwelt zu gefährden.

Osterfeuer sind in Sachsen nur als sogenannte Brauchtumsfeuer unter Öffentlichkeitsbeteiligung statthaft und in den meisten Städten und Gemeinden genehmigungspflichtig. Hier entscheiden die Kommunen als zuständige Ortspolizeibehörde,ob es sich um eine “über Jahre hinweg gepflegte Veranstaltung handelt, bei der die Pflege einer bestehenden Tradition im Vordergrund steht”.  Kann danach das Osterfeuer stattfinden, sollten einige Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden,um weder Mensch noch Tier noch Umwelt zu gefährden.

Dass die für alle Feuer geltenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen gelten, eingehalten werden sollte selbstverständlich sein. Durch das Verbrennen dürfen zudem auch keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch die Rauchentwicklung oder den Funkenflug. Benutzen Sie zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer. 

Generell ist das Verbrennen anderer Abfälle, wie Bau- und Abbruchholz, Verpackungsabfälle sowie Sperrmüll (Möbelteile) verboten.  Gemäß § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz dürfen Abfälle aller Art und damit auch Pflanzenschnitt grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden, eine Verbrennung ist somit ausgeschlossen.

Länger aufgeschichtete Reisighaufen sind vor der Verbrennung zwingend umzulagern: Igel, aber auch Spitzmäuse, Amphibien und Vögel nutzen aufgeschichtete Reisig- und Holzhaufen als Winterquartier, Unterschlupf oder aktuell bereits auch als Brutstätte. Durch das Abbrennen dieser Haufen, werden sie jedoch zur tödlichen Falle für diese Tiere. Vor allem Igel und andere Kleinsäuger können nicht mehr fliehen und verenden in den Flammen.

Im Bundesnaturschutzgesetz ist jedoch der Schutz dieser Arten gesetzlich verankert und eine Tötung verboten (§ 39 bzw. 44 BNatSchG). Aus diesem Grund ist ein unkontrolliertes Abbrennen der Haufen (z. B. ohne vorheriges vorsichtiges Umschichten) gesetzlich untersagt.Sinnvoller wäre es, wenn Reisig-  und Schnittholzhaufen nicht verbrannt würden, sondern als dauerhafte Lebensstätte für Kleintiere erhalten blieben.

Das Landratsamt bittet alle Kommunen und Vereine um die Einhaltung dieser Maßgaben.

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