Im Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland hat das Oberlandesgericht Dresden heute in zweiter Instanz entschieden, dass es Verwahrentgelte – besser bekannt als Negativzinsen – auf Girokonten für zulässig erachtet.

„Auch wenn das Thema Negativzinsen aktuell für die Meisten nicht sonderlich relevant erscheint, wünschen wir uns Rechtssicherheit für die nächste Niedrigzinsphase. Das heutige Urteil ist enttäuschend für den Verbraucherschutz“, erklärt Michael Hummel, Jurist bei der  Verbraucherzentrale Sachsen und kündigt Revision gegen die Entscheidung an.

Im Verfahren geht es um den Versuch der Sparkasse Vogtland ab dem 1. Februar 2020 mittels Preisaushang auf alle neuen Privatgirokonten und auch bei einem Kontomodellwechsel ein Verwahrentgelt in Höhe von minus 0,7 Prozent p.a. ab einer Einlage von 5.000,01 Euro einzuführen. Unabhängig davon forderte die Sparkasse von ihren Kund*innen auch Kontoführungskosten.

Nachdem das Landgericht Leipzig im Jahr 2021 die Erhebung eines Verwahrentgeltes für zulässig erachtete, kam heute auch das Oberlandesgericht Dresden zum Ergebnis, dass es sich bei Verwahrentgelten um kontrollfreie Hauptleistungspflichten handelt, die somit zulässig wären. Demnach darf die Sparkasse Vogtland sowohl für Bestandskund*innen bei einem Kontomodellwechsel als auch für Neukunden auf Girokonten Negativzinsen erheben. Dies gilt auch, wenn die Sparkasse bereits Kontoführungskosten verlangt.

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