In dem Rechtsstreit, in dem eine Touristin nach einem Rodelunfall Schadensersatz von der Betreiberin des Winterrodelbahn in Oberwiesenthal verlangt (vgl. Medieninformation Nr. 2/2023), hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und die Klage auf Schadensersatz insgesamt abgewiesen.

Einen den Parteien im ersten Termin vor dem Senat am 18. Januar 2023 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, der auf eine Abgeltungszahlung von 10.000 € lautete, nahm die Beklagte nicht an. Der Senat hat sodann Beweis erhoben zum Unfallhergang sowie zu der Frage, ob die Strecke durch die Beklagte gesperrt oder freigegeben war. Es wurden sowohl die Klägerin persönlich angehört als auch ihr Ehemann, der gemeinsam mit ihr die Schlittenfahrt unternommen hatte, sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen vernommen.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist es nach Auffassung des Senats der Klägerin nicht gelungen, die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, dass am offiziellen Startpunkt der Rodelstrecke ein Sperrschild gestanden habe. Es liege eher nahe, dass die Klägerin und ihre Familie den Einstieg in die Rodelbahn nicht dort, sondern hinter dem Startpunkt gewählt hatten. Dies sei möglicherweise auch der Grund dafür, dass die Klägerin und ihre Familie beim Einstieg kein Sperrschild wahrgenommen hätten.

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht ferner nicht dadurch verletzt, dass sie die Rodelstrecke nicht auch hinter dem offiziellen Startpunkt mit Warn- und Sperrschildern versehen habe. Solches sei Betreibern von Skipisten und Naturrodelbahnen, die sich zuweilen über eine Länge von mehrere Kilometern erstreckten und von allen Seiten frei zugänglich seien, nicht zumutbar.

Schließlich sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die gesperrte Naturrodelbahn zu überwachen und gegen Personen einzuschreiten, die auf eigene Verantwortung diese Anlage außerhalb der Betriebszeiten benutzten.

Aktenzeichen: 13 U 1378/22

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