Im Landkreis Meißen ist die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) bei einem Rind festgestellt worden. Das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut hat den Befund bestätigt. Das Virus der Blauzungenkrankheit hat verschiedene Varianten, die sich in ihren krankmachenden Eigenschaften unterscheiden.

Nachdem in den letzten zwei Jahren ausschließlich der Serotyp 3 für massive Ausbruchsgeschehen in Deutschland gesorgt hat, ist dies der erste Nachweis dieses Serotyps seit 2009 in Sachsen. Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sind schon seit den letzten Monaten verstärkt betroffen.

Um den Ausbruchsbestand im Landkreis Meißen wird eine Handelsrestriktionszone mit einem Radius von 150 km festgelegt. Damit gelten die durch die Unternehmer zu ergreifenden Präventionsmaßnahmen gleichermaßen für alle Halter empfänglicher Tiere in Sachsen. Unter dem untenstehenden Link kann die Zone virtuell dargestellt werden.

Das Verbringen von empfänglichen Tieren (Rinder, schaf- und ziegenartige Tierarten) innerhalb Sachsen ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Für Tiere, die in andere Länder – EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten – verbracht bzw. exportiert werden sollen, gelten die unter »weitere Informationen« aufgeführten Möglichkeiten.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich für BTV-8. In Bezug auf den BTV-Serotyp 3 bestehen keine Einschränkungen für Verbringungen innerhalb Deutschlands. Der beste Schutz der Tiere wird über eine Impfung erzielt. Die Tiere müssen jedoch gezielt gegen den spezifischen Serotyp geimpft werden, da die Impfstoffe jeweils nur bestimmte Serotypen schützen (fehlende Kreuzimmunität).

In den letzten Jahren wurde ausschließlich gegen den Typ 3 geimpft, so dass die so geimpften Tiere aktuell nicht gegen Serotyp 8 geschützt sind. Tierhalter sind aufgerufen, ihre Tiere unverändert gegen BTV-3 und darüber hinaus verstärkt auch gegen BTV-8 zu impfen.

Die Blauzungenkrankheit ist eine durch Culicoides-Gnitzen (blutsaugende Stechmücken) übertragbare Virusinfektion. Der aktive Flugradius der Gnitzen beträgt ca. 5 km. Durch Windverdriftung sind Übertragungen von Distanzen bis 80 km beschrieben. Für BTV sind folgende Säugetierfamilien empfänglich: Hornträger wie Rind, Schaf und Ziege, Kamele, Hirsche, Giraffenartige, Moschustiere, Gabelhorntiere und Hirschferkel. Die Tierseuche ist keine Zoonose und stellt keine Gefahr für Menschen dar.

Die Blauzungenkrankheit verursacht eine fieberhafte Allgemeininfektion mit zumeist unspezifischem Erscheinungsbild (erhöhte Körpertemperatur, Abgeschlagenheit, Fressunlust, Milchrückgang, Absonderung von der Herde, Entzündung und Rötung der Schleimhäute mit z. B. Augenausfluss, Speicheln, Nasenausfluss, Lahmheit, und beitragenden Tieren bis hin zum Verlust der Frucht). Bei schweren Verläufen können Tiere versterben.

Erkrankungen von Einzeltieren sollten unbedingt durch den bestandsbetreuenden Tierarzt abgeklärt werden. Erkranken gleichzeitig oder kurz hintereinander mehrerer Tiere, die den Ausbruch einer BTV befürchten lassen können, ist unverzüglich das regionale Veterinäramt zu informieren. Es wird empfohlen Tiere, die Krankheitsanzeichen zeigen und bereits gegen BTV-3 geimpft sind, trotzdem auf BTV untersuchen zu lassen.

Weitere Informationen

Unter Berücksichtigung der in der EU gemeldeten Ausnahmeregelungen zu BTV-8 gibt es drei Optionen, eine Verbringung zu ermöglichen:

1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

  • sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; oder
  • sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.

2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter

  • vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft oder
  • mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden

Im Fall von 2. b) ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde. Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

3. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1. oder 2. erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie

  • mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen (Gnitzen) geschützt wurden und
  • während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden.

Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

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