Mit der am 8. August 2013 in Kraft getretenen Änderung des Sächsischen Wassergesetzes wurde auch die Sächsische Schifffahrtsverordnung dahingehend geändert, dass diese bereits jetzt auf dem Cospudener See, dem Markkleeberger See, dem Störmthaler See und dem Zwenkauer See sowie den beiden Verbindungskanälen zwischen den Seen gilt, auch wenn der Harthkanal noch gar nicht existiert, teilt das Landratsamt des Landkreises Leipzig mit.

Aber diese sechs Gewässer sind noch nicht schiffbar, betont es ebenfalls. Auch wenn das neue sächsische Wasergesetz diese Schiffbarkeit vorgesehen hat. Bis zum In-Kraft-Treten der Schiffbarkeit sind weiterhin Gestattungen der unteren Wasserbehörden erforderlich, um die Gewässer mit motorgetrieben Booten befahren zu können, betont das Landratsamt.

Mit der Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung gelten automatisch zahlreiche weitere Verordnungen und Vorschriften ebenfalls schon auf den vier Seen und den beiden Kanälen, wie zum Beispiel die Verkehrsregeln (Vorfahrtsregeln, Schifffahrtszeichen, Mindestalter für Schiffsführer, Promillegrenze usw.), die Zulassungs-, Kennzeichnungs- und die Fahrerlaubnispflicht sowie die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften. Die vormals vom Landratsamt vergebenen Kennzeichen mit LL sind nicht mehr gültig und zu entfernen!

Verboten ist ab sofort das Kite-Surfen auf den genannten sechs Gewässern. Ausnahmen kann die zuständige Wasserbehörde beim Landkreis Leipzig, am Cospudener See jenach Einstiegsstelle auch die Stadt Leipzig, zulassen.

Die Fahrerlaubnispflicht besagt unter anderem, dass für alle Boote mit einer Motorleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) sowie für Segelboote mit mehr als 6 Quadratmeter Segelfläche ein entsprechender Befähigungsnachweis (Sportbootführerschein Binnen oder bei Segelbooten ein Segelschein) vorliegen muss. Der Bootsführer muss diesen Nachweis an Bord bei sich führen.

Es gelte weiterhin auf allen Gewässern die Binnenschiffsuntersuchungsordnung, die vor allem für die Fahrgastschiffe wichtig sei, so das Landratsamt.

Die Zulassungsvorschriften des Bundes für die gewerbliche Vermietung von Sportbooten gelten ebenfalls schon länger und auf allen Gewässern, also nicht nur auf den genannten sechs Gewässern. Jedes zu vermietende Boot muss somit über eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung und ein Vermietungskennzeichen verfügen.

Neu wird auch die Zugriffsmöglichkeit der Wasserschutzpolizei: Sie kann ab sofort die Einhaltung dieser Regelungen auf den oben genannten sechs Gewässern in eigener Zuständigkeit kontrollieren, nicht mehr nur in Amtshilfe für die Wasserbehörden. Die Kontrollbefugnisse der Wasserbehörden zu ihren Gestattungen bleiben ebenso erhalten.

Für Veranstaltungen auf den Gewässern wie zum Beispiel Segelregatten und Schwimmwettkämpfen sind jetzt eine wasserrechtliche und eine schifffahrtsrechtliche Gestattung erforderlich, wobei die Wasserbehörde des Landkreises mit der sächsischen Schifffahrtsbehörde noch im Gespräch ist, um das Verfahren so unkompliziert wie möglich zu gestalten.

Bei Fragen können sich die Bürger an die Wasserbehörden und die Schifffahrtsbehörde bei der Landesdirektion Sachsen wenden.

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