Was kann man machen, wenn man Teile polizeilicher Überwachungsmaßnahmen der Kontrolle der Parlamente entziehen will? Man macht eine Anstalt öffentlichen Rechts daraus, so wie beim Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum (GKDZ), das in Leipzig 2020 seine Arbeit aufnehmen soll. Noch einmal hat Enrico Stange, innenpolitischer Sprecher der Linksfraktion im Landtag, versucht, ein Auskunftsrecht des Landtags abzufragen.

Im Dezember hatte er schon einmal angefragt, wann das Telekommunikationsüberwachungszentrum der ostsdeutschen Bundesländer eigentlich in Betrieb gehen soll. Da teilte ihm die Staatsregierung etwas klausuliert mit, dass dieses GKDZ nicht unmittelbar der Staatsregierung zugeordnet ist.

Der Satz klang so: „Das GKDZ als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) ist als Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung keine dem Staatsministerium des Innern nachgeordnete Behörde/Einrichtung.“

Was dem innenpolitischen Sprecher der Linksfraktion im Sächsischen Landtag fast schon ein bisschen Hoffnung machte. Denn wenn die Überwachungsbehörde dem Innenministerium mittelbar zugeordnet ist, unterliegt sie doch eigentlich dem verfassungsmäßigen Informationsrecht des Landstags, oder? Das ist in Paragraph 50 der Verfassung eigentlich gewährleistet: Die Abgeordneten dürfen fragen und die Staatsregierung muss ihnen alle Informationen geben, die zur Erfüllung der Abgeordnetenpflichten nötig sind.

Aber weil auch die Verfassungsautoren von 1990 schon clever waren, haben sie extra ein Hintertürchen für antwortunwillige Minister eingebaut. Eigentlich ist es sogar ein Scheunentor, das seither besonders von sächsischen Innenministern weidlich genutzt wird.

Es ist der Absatz 2 in Paragraph 51, den nun auch Innenminister Roland Wöller (CDU) in seiner Antwort auf Stanges Anfrage nicht zitiert, auch wenn er ihn meint: „Die Staatsregierung kann die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.“

Wöllers Antwort auf Stanges Frage, ob die Staatsregierung nun in Sachen GKDZ auskunftspflichtig ist, geht so: „Der Hinweis auf eine mittelbare Staatsverwaltung beinhaltet keine Rückschlüsse auf das aus dem freien Mandat des Abgeordneten und aus dem Demokratieprinzip herzuleitende Fragerecht des einzelnen Landtagsmitglieds (Art. 51 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) sowie auf das Informationsrecht des Landtages (Art. 50 SächsVerf). Es ist hinsichtlich des Frage- und Informationsrechts nur auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017, Az. 2 BvE 2/11 (BVerfGE 147, 50-184) zu verweisen, das zum Umfang sowie auch zu etwaigen Grenzen des Frage- und Informationsrechts ausgeführt hat.“

Schaubild zur Funktionsweise des GDKZ. Grafik: Freistaat Sachsen, SMI
Schaubild zur Funktionsweise des GDKZ. Grafik: Freistaat Sachsen, SMI

Das zitierte Urteil wieder beschäftigt sich mit dem Auskunftsrecht von Bundestagsabgeordneten zum Staatsbetrieb Deutsche Bahn, der ja nun einmal komplett dem Bund gehört, aber als Aktiengesellschaft irgendwie privatwirtschaftlich agiert.

Man kann sich gut vorstellen, dass Wöller den 9. Absatz des Urteils im Auge hat: „Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert. Einer besonderen Begründungspflicht unterliegt die Bundesregierung, soweit sie ihre Antwort nicht in einer zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erteilt, sondern dem Deutschen Bundestag eingestuft in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung stellt.“

Womit eigentlich der Absatz 2 in Paragraph 51 der Sächsischen Verfassung anklingt und man schon die seitenlangen Erklärungen verschiedenster Innenminister vor Augen hat, wenn sie den fragenden Abgeordneten klarmachen, warum sie auf Fragen zum GDKZ nicht antworten wollen.

Und Absatz 6 ist auch nicht schlecht: „Eine Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann.“

Und da die Abgeordneten selbst nicht wissen, ob die verlangten Informationen tatsächlich das Staatswohl gefährden, wenn sie bekannt werden …

Mit transparentem Verwaltungshandeln hat das alles nichts mehr zu tun. Eher mit einem Staatsdenken, das nicht nur Bürgern zutiefst misstraut, sondern auch gewählten Abgeordneten.

Das Telekommunikationsüberwachungs-Zentrum in Leipzig soll jetzt 2020 in Betrieb gehen

Das Telekommunikationsüberwachungs-Zentrum in Leipzig soll jetzt 2020 in Betrieb gehen

 

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