Seit dem 1. Juli 2010 können Verbraucher bei Bedarf ihr Girokonto mit einem Pfändungsschutz versehen. Seither gibt es unter anderem Streit darüber, welches Entgelt Banken und Sparkassen für ein solches Pfändungsschutzkonto von ihren Kunden fordern können. Auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom 13. November 2012 haben die Kontroversen in Sachsen kein Ende gefunden.

Manche Kreditinstitute verweigern die vollständige Rückerstattung unzulässig eingenommener Beträge und fordern auch weiterhin Entgelte, die über die Preisvereinbarung für das bisher geführte Girokonto hinausgehen. Fälle von Kontokündigungen sind in Sachsen ebenfalls bekannt geworden. “Dies zeigt, dass die Hamburger Bundesratsinitiative vom November 2011 – die leider von anderen Bundesländern nicht ausreichend unterstützt wurde – erneut auf die Agenda gehört”, resümiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. “Wir brauchen die gesetzliche Klarstellung, dass die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto weder mit Entgelterhöhungen noch mit Leistungseinschränkungen einhergehen und auch nicht zu Kündigungen führen darf.”

Verbraucher haben in den vergangenen Monaten berichtet, dass ihnen überzahlte Entgelte für das Pfändungsschutzkonto nicht oder zum Teil nur für vier bis fünf Monate rückwirkend erstattet wurden. Die Begründungen dafür sind nach Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen nicht stichhaltig. Die Herausgabepflicht besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem das P-Konto eingerichtet und die erhöhten Preise gefordert wurden. “Vielleicht gehen die verweigernden Kreditinstitute davon aus, dass die betroffenen Kunden auf Grund schwieriger persönlicher und wirtschaftlicher Situationen ihr Recht nicht einklagen werden”, sagt Andrea Heyer.

Zu diesem Anbieterverhalten passt auch, dass Verbraucher ihr Geld grundsätzlich nur dann zurückbekommen, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Die Verbraucherzentrale Sachsen rät deshalb allen betroffenen P-Kontoinhabern, noch einmal zu prüfen, ob sie sich in dieser Angelegenheit schon an ihre Bank oder Sparkasse gewendet haben. Wer Hilfe bei der Antragstellung benötigt, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden. Eine Verjährung der Ansprüche ist noch nicht eingetreten.

Sofern die aktuellen Preise für die Führung eines Pfändungsschutzkontos zwar in den letzten Monaten gesenkt wurden, aber immer noch über dem Preis liegen, welches zunächst für das ursprüngliche Girokonto zu zahlen war, ist dies nach Meinung der Verbraucherzentrale Sachsen immer noch unzulässig. Sofern diese Praxis nicht abgestellt wird, erscheinen zur endgültigen Klärung weitere gerichtliche Schritte nötig.

www.verbraucherzentrale-sachsen.de

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