Auf welche zusätzlichen Kosten sich Mieter beim Unterschreiben des Mietvertrages einlassen, ist oft nur schwer einschätzbar. Eine Familie aus Leipzig hat beispielsweise erst anderthalb Jahre später festgestellt, dass trotz durchschnittlichen Verbrauchs die Kosten enorm waren. Weder der Energieausweis noch ein anderes Dokument konnten das im Vorfeld vermuten lassen. Lediglich der Hinweis im Mietvertrag über eine gewerbliche Wärmelieferung hätte weitere Fragen aufkommen lassen können: Was bedeutet es für den Mieter, wenn der Hauseigentümer keine eigene Heizung betreibt, sondern sich die Wärme liefern lässt?

Wenn es sich nicht um die als solche bekannte Fernwärme des lokalen Versorgers handelt, dann besteht hier wahrscheinlich eine Nahwärme- bzw. Quartierslösung, die auf allen denkbaren Energieträgern beruhen kann, selbst auf erneuerbaren Energien. Auf der Heizkostenabrechnung kann dann „Fernwärme“ oder auch „Wärmelieferung“ stehen. Auch wenn der Energieausweis noch den eigentlichen Energieträger (z. B. Erdgas oder Holz-Pellets) erkennen lässt, kann er ein falsches Signal geben, denn eine ökologische Variante der Energieversorgung hat eben nicht automatisch auch niedrige Wärmekosten zur Folge.

Verantwortlich für diesen Widerspruch ist eine für den Mieter nicht erkennbare benachteiligende, aber zunehmend eingesetzte Vertragsgestaltung für eine gewerbliche Wärmelieferung, bei welcher der Gebäudeeigentümer die Errichtung und den Betrieb der Heizanlage an einen Außenstehenden als Wärmeanbieter auslagert.

In dem mit dem Wärmeanbieter geschlossenen Wärmeliefervertrag sind auch Kostenpositionen geregelt wie die Errichtung der Heizanlage oder einer Wärmeübergabestation und weitere bauliche Maßnahmen für Anschluss und Betrieb. Werden diese Kosten aber vom Wärmeanbieter in seinen Grundpreis für die Wärmelieferung einbezogen, so können sie unerkannt mit der Wärmeabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.

Bei der Leipziger Familie macht das 50 Prozent der gesamten Wärmekosten aus. Sie bezahlen 17 Cent für die KWh Wärme, beim Direktbezug von Erdgas würde dieses nur zwischen 5 und 6 Cent kosten. Nur Bestandsmieter haben mit der Wärmelieferverordnung seit 1. Juli 2013 einen rechtlichen Schutz bei der Umstellung einer vorherigen Eigen-Wärmeversorgung auf Wärmelieferung, neue Mieter dagegen nicht.

Die Verbraucherzentrale Sachsen empfiehlt allen Mietern, die in ihrer Heizkostenabrechnung Hinweise auf eine Umstellung zu gewerblicher Wärmelieferung finden und keine Ankündigung dazu erhalten haben, sich bei der Verbraucherzentrale Sachsen zu melden, wo diese Fälle geprüft werden. Erste Anlaufstelle ist die anbieterunabhängige Energieberatung der Verbraucherzentrale. Natürlich können sich nicht nur Mieter, sondern auch Eigentümer dazu Rat einholen. Unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei) können sachsenweit Termine für die Energieberatung der Verbraucherzentrale vereinbart werden.

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