Später Triumph für Dirk Feiertag. Der frühere OBM-Bewerber darf das hiesige Jobcenter wieder alleine betreten. Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied am Donnerstag, dass ein gegen den Juristen ausgesprochenes Hausverbot rechtswidrig gewesen sei.

Beim Umzug des Jobcenters im Sommer 2012 standen während des Publikumsverkehrs Umzugskisten mit Bürgerakten unbewacht in den Fluren. Dirk Feiertag wollte zeigen, dass sich daraus Gefahren für Sozialdaten ergeben, griff sich eine Umzugskiste und trug sie durch drei Stockwerke zum Ausgang, um sie dort abzugeben.

Dabei wurde er zu Dokumentationszwecken mit einer Handykamera gefilmt, wobei auch Publikum aufgenommen wurde. Das Jobcenter hat daraufhin ein einjähriges Verbot gegen den Kläger ausgesprochen, sich in den Räumlichkeiten ohne Begleitung eines Mitarbeiters aufzuhalten.

“Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war die unbewachte Aufbewahrung der Umzugskisten datenschutzrechtlich rechtswidrig, allerdings auch das Verhalten des Klägers, dem es nicht zustand, eigenmächtig Behördenakten von ihrem Aufbewahrungsort zu entfernen und dabei unerlaubte Filmaufnahmen, zudem von Besuchern des Jobcenters, zu machen”, erklärte Gerichtssprecherin Susanne Eichhorn-Gast.

Allerdings habe das Jobcenter zu Unrecht angenommen, die Umzugskisten in den Fluren völlig ordnungsgemäß aufbewahrt zu haben und dass der Kläger die Umzugskiste habe stehlen wollen. Auch für die vom Jobcenter im Hausverbot angenommene Gefährdung seiner Mitarbeiter oder eine Gefährdung von elektronischen Sozialdaten sah die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte.

“Meiner Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben, das gegen mich erlassene Hausverbot war rechtswidrig”, freute sich Feiertag. “Das Verwaltungsgericht hat mit heutigem Urteil eindeutig festgestellt, dass ich keine Akten aus dem Jobcenter stehlen wollte.”

Erschrocken zeigte sich der Rechtsanwalt jedoch über den Umgang des Jobcenters mit dem Datenschutz. “Trotz eines Hinweises des Bundesdatenschutzbeauftragten erklärte das Jobcenter auch in der heutigen Verhandlung, keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken bei der Lagerung von Leistungsakten an öffentlich zugänglichen Orten zu haben”, berichtet der Jurist. “Ich hoffe, dass der heutige richterliche Hinweis endlich ein Umdenken bei den Entscheidungsträgern des Jobcenters bewirkt.”

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