Eine Leipziger Rechtsanwaltskanzlei erklärt 2012 zum Jahr der juristischen Sanierung der Kita-Platz-Vergaben-Misere in Leipzig und kündigt Unterstützung der Betroffenen an. Angeregt wurden die Anwälte durch das Urteil des Leipziger Verwaltungsgerichts zur Vergabepraxis der Stadt mit dem elektronischen Elternportal.

Das Urteil vom 16. Juli (Az. 5 K 924/10) zur Vergabepraxis der Stadt, so Klaus Füßer von der Kanzlei Füßer & Kollegen, stelle eine juristische Ohrfeige dar und es sei noch ungeklärt, wie die Stadt diese in eine rechtsstaatlich bedenkenfreie Neuorientierung umsetzen will. Klaus Füßer, Namenspartner der auf öffentliches Recht spezialisierten gleichnamigen Kanzlei, weist darauf hin, dass seine Kanzlei das juristische Trauerspiel um die Kita-Platz-Vergabe insbesondere in Leipzig schon seit vielen Jahren beobachte. Angesichts der auch immer wieder vorkommenden persönlichen Betroffenheit für das Jahr 2012 habe man sich vorgenommen, in diesem Thema durch eigenes Lobbying und Unterstützung der Betroffenen dem Amtsschimmel Beine zu machen.

Füßer, der selbst für sein Kind einen Antrag gestellt hat und diesen notfalls auch rechtlich durchsetzen will: “Ich bin skeptisch, ob die juristische Ohrfeige der 5. Kammer unseres Verwaltungsgerichts von der Stadt wirklich verstanden worden ist. Es geht um nichts weniger, als den bisherigen ‘Klinkenputzen-Wettbewerb’ der Eltern mit ‘Windhundprinzip-Komponente’ bei den örtlichen Kitaleitungen, zuletzt unterstützt durch das intransparente Online-Portal, in einen geordneten und rechtsstaatlichen Vergabeprozess umzubauen. Auch wenn hierbei im 21. Jahrhundert sicherlich ein Online-Lösung eingesetzt werden kann, werden dann wohl notwendigerweise zentral und zu bestimmten Stichtagen anhand vorgegebener sozialer und sonstiger Auswahlkriterien die zuvor gesammelten Anmeldewünsche für die freien Betreuungsplätze in den städtischen Kitas abzuarbeiten und jeweiligen Antragsteller förmlich zu bescheiden sein.

Im Bereich der Krippenplätze stehen faire Auswahlentscheidungen darüber an, wer überhaupt und wo zum Zuge kommt. Für die Über-Drei-Jährigen geht es darum, unter Berücksichtigung örtlicher Engpässe, im Übrigen im Rahmen des Platzangebots für Ganztagsbetreuung ermessensfehlerfrei zu entscheiden, welche Kinder auf die Wunsch-Kita kommen und welche woanders platziert werden beziehungsweise nur einen Teilzeitplatz bekommen. Auch mit der eines Rechtsstaates unwürdigen Praxis vom Jugendamt, rebellischen Eltern einen Betreuungsplatz fernab vom Wohnort anzubieten, sollte dann Schluss sein”, so der Fachanwalt für Verwaltungsrecht.Zugleich verweist er auf einen offenen Brief, den er jüngst an Oberbürgermeister Jung und den Stadtrat gerichtet habe. Offen sei noch, so Füßer, wie sich betroffene Eltern am besten verhalten, die ihren Anspruch auf angemessene Teilhabe an der Kita-Versorgung selbstbewusst geltend machen wollen.

Formale Fallstricke, so Füßer, gebe es viele und nennt ein Beispiel: “Selbst die im Fall des erwähnten Urteils des Verwaltungsgerichts klagende Mutter, eine Rechtsanwältin, sei mit ihrer Klage bereits an der Zulässigkeit gescheitert. Ein paar Tipps für Betroffene hält der Anwalt freilich noch parat: “Anmeldefristen, der richtige Antragsteller und der richtige Adressat der Anmeldung sind zu beachten, die Gründe für vorrangige Berücksichtigung und die Zuweisung zu einer Wunscheinrichtung sind ausführlich zu begründen, gerade wenn es darum geht, dass man sich angesichts des Trauerspiels um das städtische Kita-Wesen vielleicht doch noch gerichtlicher Hilfe bedienen will. Die aus unserer Sicht für erforderlich gehaltenen Angaben haben wir in einem Anmeldebogen und einem dazu erläuternden Hinweisblatt zusammengestellt, beides steht auf unserer Homepage allen Betroffenen zum Abruf bereit”.

Damit will Füßer sich des Themas nun 2012 “auf breiter Front” annehmen. Dies unter anderem durch Führung von Musterverfahren, eigenes Lobbying und Unterstützung der Betroffenen, womit gleichsam “rechtshygienische Aufräumarbeit” geleistet werden solle. Füßer ergänzt: “Die offensichtliche Beratungsresistenz der Stadt ist umso bemerkenswerter, als jedenfalls in diesem Bereich wohl sogar die Verhältnisse zu Ex-DDR-Zeiten mit der damals noch existierenden zentralen Vergabestelle im Vergleich zu den jetzigen Verhältnissen als vorbildhaft angesehen werden konnten.”

Demzufolge komme auf Leipzig nun ein gutes Stück Arbeit zu. Neben der Festlegung von Kriterien zur vorrangigen Berücksichtigung von Anträgen sei eine wohnort-, respektive stadtteilbezogene Betreuung umzusetzen, wobei sich aus verschiedenen Gründen die Orientierung an den Grundschulbezirken anböte.

Größere Schwierigkeiten dürften beim Umgang mit freien Trägern entstehen. Die Durchsetzung eines Aufnahmeanspruchs gegenüber privaten Kindertageseinrichtungen wird mit Blick auf die Bedeutung und das Selbstverständnis der freien Trägerschaft für rechtsbedenklich erachtet. Was Füßer wie folgt begründet: “Sieht doch das SGB VIII im Unterschied zu entsprechenden Regelungen in der Kranken-, Pflegeversicherung und Sozialhilfe keine Aufnahmepflicht für private Kindertageseinrichtungen vor.”

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