Das Problem der Leipziger Kita-Platz-Datenbank ist ja nicht, dass sie nicht funktionieren würde. Das Problem ist: Leipzig hat zu wenige Plätze in Betreuungseinrichtungen. Immer noch. Obwohl gebaut, erweitert und eröffnet wird. Noch auf Jahre sieht Sozialbürgermeister Thomas Fabian eine Kluft zwischen hohen Geburtenzahlen und knappem Angebot. Da kann "Meinkitaplatz" nicht funktionieren.

Doch das wollte die Leipziger Verwaltung lange nicht einsehen, kritisierte die Kindertageseinrichtungen, die ihre freien Plätze nicht einstellten und weiter eigene Listen führten, was junge Eltern weiterhin zur ausufernden Suche zwang.

Nun wird zumindest für einen Teil der Einrichtungen das Verfahren wieder vereinheitlicht: Freiwerdende Plätze in Leipziger Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft werden bis auf Weiteres durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung priorisiert vergeben. Die Vergabe erfolgt durch die Abteilung Kindertagesstätten und Freizeiteinrichtungen, teilt das zuständige Sozialdezernat mit.

Derzeit sei die Nachfrage nach Kinderbetreuungsplätzen eben höher als das Angebot. Die Stadt Leipzig als öffentlichen Träger der Jugendhilfe sei aber dazu verpflichtet, die Vergabe von Plätzen für Kinder unter drei Jahren zu steuern, falls nicht genug Plätze zur Verfügung stehen, um alle Bedarfe zu decken.
Grundlage dafür sind die Bestimmungen der §§ 24 und 24 a des Sozialgesetzbuch VIII, nach denen Kinder unter drei Jahren eine Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege haben, wenn deren Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten, erläutert das Amt für Jugend, Familie und Bildung dazu.

Die in den Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft frei werdenden Plätze werden daher derzeit durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung vergeben, statt wie bisher durch die jeweiligen Einrichtungen. Bei den unter dreijährigen Kindern sind vor Abschluss des Betreuungsvertrages die Prüfkriterien gem. § 24 und § 24a Sozialgesetzbuch VIII anzuwenden und die entsprechende Dokumentation zu führen. Gleiches gilt bei der Aufnahme von Geschwisterkindern.

In § 24a heißt es dazu: “(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen.”

Womit die gesetzlichen Vorrangkriterien umgesetzt werden können. Zumindest in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich kann – und muss – die Stadt diese Kriterien umsetzen, die vor allem berufstätige Eltern, solche in Ausbildung oder solche, die “Leistungen zur Eingliederung in Arbeit” bekommen, bevorzugen.

Alle kommunalen Kitas bleiben – so das zuständige Amt – weiterhin mit den entsprechenden Platzkapazitäten und Belegungsmöglichkeiten über das Elternportal www.meinkitaplatz-leipzig.de abgebildet. Reservierungen über das Elternportal bei über dreijährigen Kindern würden gemäß Rechtsanspruch realisiert und bei Elternwunsch eine Aufnahme verbindlich vereinbart.

Mit den freien Trägern sei vereinbart, dass sie ihre freien Plätze ebenfalls nach dieser Priorisierung vergeben, um im Rahmen ihrer Trägerschaft die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gemäß § 24 und § 24 a Sozialgesetzbuch VIII sicher zu stellen.

www.meinkitaplatz-leipzig.de

www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/24a.html

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